Deutschland

„Wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“ – zum Widerstandsrecht im Grundgesetz

„Wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“ – zum Widerstandsrecht im Grundgesetz
Anti-Merkel Demonstranten in Dresden

Viele Menschen fühlen sich in der gegenwärtigen politischen Situation ohnmächtig. Obwohl offensichtlich ist, dass die Bundeskanzlerin mit ihrer Asylpolitik die Gesetze bricht und unser Land einen solchen Zustrom von Fremden nicht verkraften kann, fährt sie stur ihren Kurs. In der Regierungskoalition wird zwar verstärkt diskutiert – aber real geändert hat sich in den vergangenen Wochen trotzdem nichts.

Was kann der Bürger tun, wenn sich die Obrigkeit nach der alten Anarcho-Devise «legal, illegal, scheißegal » verhält? Wer das Grundgesetz studiert, findet einen wichtigen Hinweis im Artikel 20, Absatz 4. Dort heißt es: «Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.»

Fast 20 Jahre fehlte ein solcher Widerstandsartikel in der deutschen Verfassung. Vom Parlamentarischen Rat wurde er 1949 zunächst aus dem Grundgesetz herausgehalten, da man ihn als eine «Aufforderung zum Landfriedensbruch» (Carlo Schmid, SPD) ansah. Erst 1968 wurde der Passus eingefügt, zeitgleich zu den Notstandsgesetzen. Während diese die Regierung ermächtigen, in Kriegs- und Katastrophenzeiten die Demokratie vorübergehend einzuschränken, soll das Widerstandsrecht umgekehrt die Bürger ermächtigen, einer Regierung, die die verfassungsmäßigen Freiheiten abschaffen will, in den Arm zu fallen.

Der Staat am Abgrund

Der Staatsrechtler Josef Isensee betont auf der Webseite des Bundestages: «Das Widerstandsrecht reagiert nicht auf einzelne Rechtsverstöße, für die ohnehin Abhilfe besteht.» Daher decke es auch nicht den zivilen Ungehorsam, der sich gegen spezielles Regierungshandeln richte, das als «rechtswidrig, unmoralisch oder gefährlich» empfunden würde – etwa ein Verkehrsprojekt oder der Transport von Nuklearmaterial. Die grundgesetzliche Maßgabe erlaube lediglich «das letzte Aufgebot zum Schutz der Verfassung». Konkret: «Wenn nichts anderes mehr hilft, drückt diese ihnen die Waffe des Widerstandsrechts in die Hand, um ihr eigenes Überleben zu sichern.»

Eine aktuelle Studie des Rechtsanwaltes Dr. Dr. Thor von Waldstein wendet diese höchstoffizielle Interpretation auf die aktuelle Lage an. In der Tat ist offensichtlich, dass die Flutung unserer Grenzen keine x-beliebe Streitfrage ist, sondern das «Überleben» (Isensee) des demokratischen Souveräns bedroht. Die Exekutoren dieser Politik wollen aus dem «deutschen Deutschland» (Grundgesetz) ein «Land der Vielen » (Bundespräsident Joachim Gauck) machen. Andere Abhilfe als ziviler Ungehorsam sei nicht möglich – Neuwahlen und Volksabstimmungen sind nicht geplant, Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht für den Privatmann fast unmöglich.

Von Waldstein betont: «Die Zulässigkeit des Widerstands steht und fällt damit, dass der Widerstandleistende mit seinen Handlungen/Unterlassungen allein dem Zweck zu dienen beabsichtigt, die in Artikel 20, 1–3 Grundgesetz verankerten Verfassungsgrundsätze wiederherzustellen.» Dies vorausgesetzt, könnten sich auch «Beamte oder Bundeswehrsoldaten, die mit ihrem Amtseid geschworen haben, ”das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren”, auf das Widerstandsrecht beziehen». Keine Aktionsform sei nach dem Widerstandsrecht statthaft, die sich gegen Menschen richte oder nicht verhältnismäßig sei. «Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Migrant als solcher – trotz der Rechtswidrigkeit seiner ”Einreise” nach und seines Aufenthalts in Deutschland – ebenso wenig wie der Polizei- oder Verwaltungsbeamte als solcher – trotz der Rechtswidrigkeit seines Behördenhandelns – persönlich Ziel einer Widerstandshandlung sein kann.»

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