Der Mannheimer Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat beschlossen (AZ: 12 S 2216/14), dass ein Syrer trotz Zweitfrau die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen darf, da das Prinzip der Einehe kein Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung sein soll.
Der heute 36-jährige syrische Kurde war 1999 nach Deutschland eingereist und heiratete im selben Jahr eine Deutsche. Kurze Zeit später beantragte er die deutsche Staatsbürgerschaft. 2010 erhielt er seine Einbürgerungsurkunde.Seine deutsche Ehefrau gebar ihm seitdem drei Kinder (2010, 2013, 2015).
Als der Mann jedoch offiziell die Vaterschaft eines weiteren, 2012 in Damaskus geborenen Kindes anerkannte, seien die Behörden auf die Mutter aufmerksam geworden, die sich als die Zweitfrau des Kurden herausstellte. Dann stellte sich heraus, dass dies seine Cousine sei, die er nur sieben Wochen nach seiner Hochzeit in Deutschland heiratete.
Nachdem dies aufgeflogen sei, sei die Einbürgerung des 36-Jährigen widerrufen worden. Nun wurde der Fall jedoch erneut behandelt. Zwar gab das VGH der Karlsruher Vorinstanz grundsätzlich Recht, dass eine Bigamie bzw. Polygamie hätte angegeben werden müssen, teilte aber nicht die Auffassung, dass das Prinzip der Einehe ein Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung sei. Der Kurde gab seinerseits an, er habe seine Cousine geheiratet, da seine Beziehung aus dem Jahr 2006 mit ihr aufgeflogen sei. Nur so habe er sie vor der gesellschaftlichen Ächtung retten können, zudem auch sein muslimischer Glaube dies zulasse. Umgekehrt könne er sich aber nicht vorstellen, einer von mehreren Ehemännern zu sein, gab er zu. Seine Zweitfrau lebt mittlerweile ebenfalls in Karlsruhe.
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