Deutschland

EuGH: Deutsche Justiz ist nicht unabhängig – Staatsanwaltschaften dürfen keine EU-Haftbefehle ausstellen

EuGH: Deutsche Justiz ist nicht unabhängig – Staatsanwaltschaften dürfen keine EU-Haftbefehle ausstellen

Nach Ansicht des Generalanwalts am EuGH sind die Staatsanwaltschaften in der BRD nicht unabhängig genug, um einen europäischen Haftbefehl auszustellen. Zahlreiche Auslieferungen deutscher Staatsbürger aus dem Ausland in die Bundesrepublik erfolgten demnach illegal. Es ist nicht das erste Mal, dass das Merkel-Regime sich über Recht und Gesetz hinwegsetzt.

von Dennis Geißler

Manuel Campos Sánchez-Bordona hat gerügt, dass bundesdeutsche Staatsanwaltschaften nicht unabhängig genug sind, um europäische Haftbefehle auszustellen. Wie der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zutreffend bemängelte, untersteht eine Staatsanwaltschaft einem grundsätzlichen Weisungsrecht aus dem Justizministerium.  Insoweit kann keineswegs von Unabhängigkeit gesprochen werden, ganz im Gegenteil.

Heiko Maas (SPD) ist ein schillerndes Beispiel dafür, wie schnell die Politik eingreifen kann, wenn etwas in die vermeintlich falsche Richtung läuft. In seiner Zeit als Justizminister entfernte Maas höchstselbst den Generalsbundesanwalt Harald Range in der sogenannten netzpolitik-Affäre, da sich dieser in den Augen des Politikers zu weit aus dem Fenster lehnte. Auch dem Staatsanwalt aus Gera, der es sich tatsächlich wagte, gegen das linksextreme „Zentrum für politische Schönheit“ zu ermitteln, droht jetzt ein ähnliches Schicksal.

Allein diese beiden Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit legen offenkundig dar, dass Staatsanwaltschaften in der BRD nicht unabhängig sind. Auch Ermittlungsverfahren gegen Politiker werden immer öfter auf Druck aus dem Justizministerium hin einfach eingestellt. Doch nun bahnt sich ein Skandal von deutlich größerer Reichweite an. Es geht um den europäischen Haftbefehl.

Ein solcher Haftbefehl darf nach Art. 6 Abs. 1 des entsprechenden EU-Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) (2) nur von einer Justizbehörde in einem Mitgliedsstaat ausgestellt werden. Während ein nationaler Haftbefehl nach deutschem Recht nur von einem Richter erlassen werden kann, können europäische Haftbefehle von einer Staatsanwaltschaft allein ausgestellt werden. Allein hier zeigt sich schon die Absurdität der bundesdeutschen Verfahrensweise.

Wenn die deutsche Staatsanwaltschaft schon nicht im Alleingang einen nationalen Haftbefehl ausstellen darf, und dafür die Kontrollinstanz eines deutschen Gerichts eingeschaltet werden muss – dann kann nichts Anderes für den europäischen Haftbefehl gelten, der in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt werden soll. „Es wäre widersinnig, wenn sie (die Staatsanwaltschaft, Anm. d. Red.) nicht die weniger einschneidende Maßnahme (die Ausstellung eines kurzzeitig wirkenden nationalen Haftbefehls), wohl aber die einschneidendere Maßnahme (die Ausstellung eines EHB, der zu einer weitaus längeren Freiheitsentziehung führen kann) treffen könnte“, sagte Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona. Durch die fehlende Überprüfung durch ein Gericht ist durch die bundesdeutsche Verfahrensweise die Garantie von gerichtlichem Schutz bedroht, wie sie in Art. 47 der EU-Grundrechtecharta verbürgt ist.

Lassen Sie sich diese Ausführungen auf der Zunge zergehen. Demnach stellen BRD-Staatsanwaltschaften seit Jahren illegale EU-Haftbefehle aus. Sicher haben auch Sie bereits von mindestens einem Fall gehört, in dem ein deutscher Staatsbürger aufgrund eines europäischen Haftbefehls im Ausland festgenommen und in die BRD verschleppt wurde. Wie der EuGH-Generalanwalt feststellte, erfolgten all diese Vorgänge rechtswidrig. In einem Regime, das sich einen feuchten Dreck um Recht und Gesetz schert, ist dies allerdings nicht weiter verwunderlich.

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