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Bereicherung lohnt sich auch weiterhin: CSU-Abzocker dürfen ihre Millionenbeute behalten

Bereicherung lohnt sich auch weiterhin: CSU-Abzocker dürfen ihre Millionenbeute behalten
Millionen-Provisionen für dubiose Masken-Deals: CSU-Politiker Georg Nüßlein und Alfred Sauter

Die von zwei CSU-Politikern 2020 eingefädelten Masken-Deals stellen keinen Fall von Bestechlichkeit dar. Mit dieser Urteilsbegründung entschied der Bundesgerichtshof nun, dass Alfred Sauter und Georg Nüßlein ihre Millionen-Provisionen aus den dubiosen Corona-Geschäften behalten dürfen.

von Jochen Sommer

Die ehemaligen CSU-Abgeordneten Alfred Sauter und Georg Nüßlein dürfen also die exorbitant hohen Provisionen behalten, die sie im Zuge der Maskenaffäre kassiert haben – womit sie sich damals zu den ersten hässlichen Profiteuren einer künstlichen Krise machten, die bis heute hauptsächlich von kommerziellen Interesen und machtgierigen niederen Beweggründen am Leben gehalten wird. Zwar „im Namen des Volkes”, aber definitiv zu dessen mehrheitlicher Anwiderung verwarf der Bundesgerichtshof nun die Beschwerde der Münchner Generalstaatsanwaltschaft letztinstanzlich. Bei den beiden Masken-Abzockern können nun die Korken knallen, der Ertrag ihres „Raubzuges“ verbleibt bei ihnen. Und der war nicht wenig: Sauter hatte für die Beschaffung von Corona-Schutzmasken eine Gewinnbeteiligung von 1,24 Millionen Euro erhalten; Nüßleins Honorar betrug 660.000 Euro. Zwar nur Kleckerkram gegen die Dimensionen, die weitere Prominente aus dem Parteiumfeld – etwa die Tochter des Ex-CSU-Granden Gerold Tandler – erreichten, die teilweise zweistellige Millionenprovisionen absahnten und damit ausgesorgt haben.

Die Perversion, dass klar sittenwidrige Provisionen aus Geschäften mit einer medizinisch nutzlosen, schädlichen und von Lobbyisten mit propagandistischer Finesse unters Volk gebrachten Massenware vom höchsten Gericht nicht einmal beanstandet werden, folgte der trickreichen juristischen Auslegung des Korruptionsbegriffs: Der Bestechlichkeit machen sich öffentliche Mandatsträger nämlich nur schuldig, wenn sie „Gegenleistungen für Handlungen” erhalten, die „unmittelbar mit der Wahrnehm