Deutschland

Generalstreik: Ein Gespenst geht um in Deutschland

Generalstreik: Ein Gespenst geht um in Deutschland
Politische Streiks: In der Bundesrepublik (ein bisschen) verboten

Im Rahmen der Bauernproteste betonen zahlreiche Mainstream-Medien, dass Generalstreiks in Deutschland verboten seien. Doch woher kommt diese Angst? Die Antwort führt über einen Nazi-Juristen, der das restriktive Streikrecht der Bundesrepublik bis heute prägt, zu den vergessenen Stuttgarter Protesten 1948 hin zu Ludwig Erhard und den Lügen über die Soziale Marktwirtschaft.

von Daniel Schrawen

Im Vorfeld der Bauernproteste war immer wieder von einem “Generalstreik” die Rede. Spätestens als bekannt wurde, dass sich weitere Berufsgruppen wie Spediteure und auch Handwerker den Protesten anschließen und die Lokführergewerkschaft GDL ebenfalls einen dreitägigen Streik plante, war das Wort “Generalstreik” in aller Munde. Berufsverbände und Gewerkschaften distanzierten sich jedoch recht schnell von entsprechenden Aufrufen. Der Bauernverband erklärte, dass er nur zu “friedlichem und demokratischem Protest” aufruft. Verbandspräsident Joachim Rukwied warnte zudem vor extremistischen Gruppierungen, die die Proteste unterwandern könnten. Dabei hatte er auf einer Demonstration im Dezember noch von Protest gesprochen – “in einer Art und Weise, wie es das Land noch nicht erlebt hat”.

In zahlreichen Mainstream-Medien, darunter die Deutsche Welle (DW), die Rheinische Post und der MDR, wurde zudem eilig klargestellt, dass es sich bei den Bauernprotesten nicht um einen Generalstreik handle und dieser in der Bundesrepublik sowieso verboten sei. Doch woher kommt diese Angst des politisch-medialen Establishments?

Hintergrund dieser entsprechend panisch daherkommenden Berichte ist (neben der vermeintlichen Gefahr einer “Unterwanderung”) die Tatsache, dass in der Bundesrepublik ein enorm restriktives Streikrecht gilt.

Politische Proteste sind laut Grundgesetz zwar erlaubt, anders sieht es jedoch beim Thema Arbeitsniederlegung aus: Oft wird, wie zum Beispiel in einem Artikel der DW, behauptet, dass politische Streiks in Deutschland verboten seien.

Streiks sind in Deutschland demnach nur als Mittel zum Zweck des Abschlusses von Tarifverträgen vorgesehen. Ein Generalstreik, der ein ganzes Land lahm legt, wäre in Deutschland “rechtswidrig”, wenn mit ihm ein politisches Ziel verfolgt wird. Ein Streik sei demnach im Kampf für bessere Lohnabschlüsse legitim, nicht aber, wenn mit ihm andere politische Ziele verfolgt werden. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 1971 unterliegen Streiks zudem dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Demnach dürfe durch sie das Gemeinwohl “nicht offensichtlich verletzt werden”. Dies gilt insbesondere für zentrale Bereiche wie Krankenhäuser, Versorgungs- und Entsorgungs- oder Verkehrsbetriebe. Daneben gibt es noch eine weitere Möglichkeit des politischen Streiks, welche allerdings umstritten ist. Diese wird durch Artikel 20 des Grundgesetzes garantiert, in dem es heißt:

“Alle Deutschen haben das Recht zum Widerstand gegen jeden, der die freiheitlich-rechtliche Grundordnung beseitigen will.”

Allerdings darf in einem solchen Fall nur Widerstand gegen nachweislich undemokratische Gruppierungen geleistet werden. Politische Entscheidungsträger für unfähig zu halten, wäre in den meisten Fällen vermutlich unzureichend; es müsste ein breiter gesellschaftlicher Konsens darüber bestehen, dass diese vorsätzlich handeln. Doch im Endeffekt kann man davon ausgehen, dass solche juristischen Spitzfindigkeiten in der Praxis vermutlich irrelevant sind, denn wenn erst einmal ein Regime vorherrscht, das die Absicht hegt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Justizapparat bereits korrumpiert sein.

Wesentlich interessanter sind jedoch die geschichtlichen Hintergründe, die zum “Verbot” eines Generalstreiks in der Bundesrepublik geführt haben. Warum gibt es in der heutigen Bundesrepublik ein entsprechendes “Verbot”? Die Gründe hierfür lassen sich von den heutigen Protesten über einen Nazi-Juristen, der das restriktive Streikrecht in der BRD wesentlich prägte, bis hin zu den westdeutschen Arbeiteraufständen 1948, dem Wirken Ludwig Erhards und den Anfängen der sogenannten “sozialen Marktwirtschaft” zurückverfolgen.

Ein Nazi-Jurist und die “unternehmerische Persönlichkeit”

Genaugenommen gilt der politische Streik in der Bundesrepublik erst seit den Streiks der Zeitungsbetriebe 1952, bei denen Beschäftigte für mehr Rechte im Betriebsverfassungsgesetz kämpften, als verboten. Der Urteilsspruch von 1952 durch das Freiburger Landesarbeitsgericht und damit auch das heutige enorm restriktive deutsche Streikrecht geht im Wesentlichen auf den späteren Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, Hans Carl Nipperdey zurück, der bereits im Nationalsozialismus Karriere als Arbeitsrechtler gemacht hatte. Das Urteil entspricht im Wesentlichen seinem Gedankengut während seiner Zeit als Nazi-Jurist, in der er die Reste des Weimarer Arbeitsrechts beseitigte, das “Führer-Prinzip” in den Betrieben verankerte und von einer Pflicht der Arbeitnehmer als “Gefolgsleute gegenüber dem Gefolgschaftsführer” sprach.

Im Prozess um den Druckereistreik erfand Nipperdey die “unternehmerische Persönlichkeit”, die ein vermeintliches Grundrecht habe, sich zu entfalten. Es sei “erste Bürgerpflicht”, dieser zu folgen. Spätere Generationen haben diese Rechtsauffassung einfach beibehalten. Einige Juristen sehen derartige Rechtsprechungen mittlerweile jedoch als veraltet an. Zudem gab es in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik immer wieder zaghafte Forderungen von Gewerkschaften, politische Streiks zu legalisieren. Die IG Metall rief im Jahr 2007 beispielsweise zu “Protesten während der Arbeitszeit” gegen die Rente mit 67 auf; daran beteiligten sich 300.000 Beschäftigte.

Gegen die Streikenden wurden im Übrigen keine rechtlichen Schritte eingeleitet. In den darauffolgenden Jahren ist die Debatte über die Legalisierung politischer Streiks jedoch versandet. Erstaunlicherweise konnte man allerdings im Jahr 2016 auf der Website der Bundeszentrale für politische Bildung noch Sätze wie die folgenden lesen:

“Auch in Belgien, Italien, Spanien, Portugal, Griechenland sind