Wie frei ein Land, das sich als frei bezeichnet, wirklich ist, zeigt sich oft erst, wenn man einen Vergleich anstellt, zum Beispiel einen Vergleich zwischen dem heute gültigen Grundgesetz im totalitären Regime von Angela Merkel und der Verfassung, auf die sich die Nationalversammlung in Frankfurter Paulskirche im Jahre 1849 geeinigt hat. Das Recht auf freie Meinungsäußerung oder besser gesagt das was davon noch übrig ist, wird im Grundgesetz im Artikel 5 definiert. Dieser lautet wie folgt:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (…) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“
Damit sind Meinungsfreiheit und Pressefreiheit zwar generell gegeben, aber zugleich ist die Möglichkeit formuliert, beide einzuschränken, und zwar durch allgemeine Gesetze. Es ist staatlichen Instanzen somit die Möglichkeit eingeräumt, die Meinungsfreiheit ihrer Bürger und die Freiheit der Presse einzuschränken. Die Menge der einschränkenden Gesetze ist umfangreich, der Jugendschutz der derzeit beliebteste Vorwand, um Meinungsfreiheit faktisch außer Kraft zu setzen. Im Vergleich dazu steht in Artikel IV § 143 der Verfassung von 1849 zu lesen:
„Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. (…) Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maaßregeln, namentlich Censur, Concessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen. Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden. (…) Über Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt.“
Die Freiheit der Meinung wird somit unbedingt garantiert. Egal, welche Meinung man vertritt, es gibt dafür keine Grenzen, die z.B. von Jugendschutz oder anderen allgemeinen Gesetzen bestimmt werden. Während also die Paulskirchenverfassung jedem Deutschen die Fähigkeit zugesteht, seine Meinung nicht nur zu äußern (und zu begründen), sondern auch die eventuellen Folgen seiner Meinung zu tragen, geht das Grundgesetz davon aus, dass man bestimmte Meinungen unterdrücken bzw. als nicht durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckte Meinungen ächten müsse. Das Grundgesetz gibt somit dem Gesetzgeber die Möglichkeit, den Meinungsmarkt nach eigenem Gutdünken einzuschränken, die Paulskirchenverfassung gibt dem Gesetzgeber keine derartige Freiheit in die individuelle Freiheit, eine Meinung zu äußern, einzugreifen.
Der Unterschied zwischen beiden Verfassungen besteht natürlich darin, dass die Paulskirchenverfassung eine von unten nach oben diktierte Verfassung ist, deren Ziel darin besteht, die Rechte von Regierenden zu beschränken, während das Grundgesetz eine von oben nach unten diktierte Verfassung ist, deren Ziel darin besteht, den Regierten Rechte zuzugestehen. Nicht jeder Fortschritt, ist ein Fortschritt zum Besseren.
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