Der EU-Abgeordnete und langjährige UN-Diplomat Michael von der Schulenburg warnt die Bundesregierung: Die sogenannte Feindstaatenklausel, die in bestimmten Fällen auch militärisches Vorgehen gegen die ehemaligen Achselmächte erlaubt, ist weder vergessen noch obsolet.
von Michael von der Schulenburg
Als die Alliierten des Zweiten Weltkriegs die Charta der Vereinten Nationen ausarbeiteten, wollten sie ein weltumspannendes System kollektiver Sicherheit schaffen. Sein Ziel sollte es sein, “künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren.” Mit der Annahme der UN-Charta verpflichteten sich dann auch alle Mitgliedstaaten, ihre Konflikte künftig ausschließlich mit friedlichen Mitteln und nicht mehr durch militärische Gewalt auszutragen. Entscheidungen über den Einsatz von Gewalt zur Wahrung oder Wiederherstellung des Friedens sollten nur noch kollektiv getroffen werden, zunächst von den elf und heute fünfzehn Mitgliedern des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
Allerdings enthält die UN-Charta eine heute weitgehend in Vergessenheit geratene Ausnahme: die sogenannte Feindstaatenklausel in den Artikeln 53, 77 und 107. Sie räumt den ehemaligen alliierten Siegermächten das Recht ein, gegenüber den Feindstaaten der einstigen Achsenmächte auch ohne Mandat des Sicherheitsrates militärische Maßnahmen zu ergreifen, um eine erneute Aggression dieser Staaten gegen sie zu verhindern. Da der Sicherheitsrat hierbei ausdrücklich ausgeschlossen ist, könnte dies bedeuten, dass jeder der ehemaligen Alliierten selbst beurteilen darf, ob ein früherer Staat der Achsenmächte wieder eine aggressive Haltung einnimmt.
Die mit Abstand wichtigsten Länder, auf das sich die Feindstaatenklausel bezog, waren Deutschland und Japan. Doch gilt diese Klausel auch mehr als 80 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs noch fort? Die Bundesregierung beantwortet diese Frage eindeutig mit Nein. Ganz so eindeutig scheint die Rechtslage jedoch nicht zu sein.
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, die Feindstaatenklausel sei seit langem gegenstandslos (“obsolet”). Dabei verweist sie vor allem auf zwei Aspekte: erstens auf eine Resolution der UN-Generalversammlung aus dem Jahr 1995 und zweitens auf den Zwei-plus-Vier-










