Kann man sich etwas Verwerflicheres vorstellen als den sexuellen Missbrauch eines Kindes? Oder dass eine Rentnerin in ihrer eigenen Wohnung überfallen und der Schädel eingeschlagen wird, um einige Euros zu erbeuten? Für die Berufspolitiker der großen Koalition in Berlin gibt es offenkundig gravierendere Probleme. Ihnen missfällt es seit Jahren, dass sie dank dem Internet und den sozialen Medien direkten Kontakt mit der Bevölkerung haben, den sie zudem nicht steuern können. Um diese basisdemokratische Teilhabe einzuschränken, zu zensieren und zu kontrollieren, sprechen die Politiker gefühlt seit Monaten nur noch über Hate Speec (Hasskriminalität) und die sprachlichen Gemeinheiten, die sie zu ertragen haben. Als Nebenwirkung des geplanten Gesetzes drohen nicht nur weitere Eingriffe in die Meinungsfreiheit und Datenschutzbestimmungen, sondern auch die Zerstörung der Justiz.
von Stefan Schubert
Auch am Donnerstag schreckten die Altparteien im Bundestag nicht davor zurück, den Hanauer Amoklauf eines Psychopathen bis über den Schambereich politisch zu instrumentalisieren. Dazu kreierte die politische Elite einen neuen Kriminalitätsbereich, der sogleich durch die Komplizenschaft der Medien enorm aufgeblasen wurde. Der vorgelegte Gesetzesvorstoß gegen Hasskriminalität wirkt, als ob Merkel, Maas und Co. das Land in die Gefälligkeitsblase der alten Bonner Republik zurückversetzen wollen.
Eine Zuspitzung und selbst eine Überspitzung von Sachverhalten oder Meinungen über politisch aktive Personen und Organisationen gehören zu einer aktiven politischen Debatte dazu. Wer dies nicht bereit ist zu akzeptieren, dem sei ein anderer Job angeraten. Doch zweifellos endet der politische Diskurs da, wo die Strafgesetze beginnen. Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) existiert jedoch bereits ein ganzes Dutzend von Strafgesetzen, die über die Debattenkultur im Land wachen.
Nachfolgend seien nur einige Paragraphen aufgezählt: §185 Beleidigung, §186 Üble Nachrede, §187 Verleumdung, §188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, §189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, §130 Volksverhetzung, §131 Gewaltdarstellung, §140 Belohnung und Billigung von Straftaten, §153 Falsche uneidliche Aussage, §164 Falsche Verdächtigung und §166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen.
Wenn ein juristischer Bereich in Deutschland









