Im Koalitionsvertrag ist von „Steuerung“ der Migration die Rede, nirgends von Begrenzung. Im Gegenteil: Hinter bestimmten Formulierungen verbirgt sich sogar eine kräftige Ausweitung der illegalen Zuwanderung, wie eine Analyse des Pamphlets belegt.
von Alexander Wendt
Das bemerkenswerte an dem sich formierenden Kabinett Merkel IV ist nicht so sehr die Art und Weise, wie es höchstwahrscheinlich zustande kommt, auch nicht die Tatsache, dass ein Vizekanzler darin Platz nehmen will, der vor relativ kurzer Zeit noch einen Kabinettseintritt unter Merkel apodiktisch ausgeschlossen hatte. Ein zentraler Punkt ist vielmehr der Koalitionsvertrag selbst.
Erst weit hinten im Text, in Kapitel VIII, kommen seine Autoren auf das Thema zu sprechen, das den Bürgern das allerwichtigste ist: die Migration. Aus mehrerlei Gründen handelt es sich um ein historisches Dokument. Unter der Überschrift „Zuwanderung steuern – Integration fordern und unterstützen“ heißt es in Punkt 1 mit der Überschrift „Flüchtlingspolitik“:
„Deutschland bekennt sich zu seinen bestehenden rechtlichen und humanitären Verpflichtungen. Wir werden das Grundrecht auf Asyl nicht antasten: Wir bekennen uns strikt zum Recht auf Asyl und zum Grundwertekatalog im Grundgesetz, zur Genfer Flüchtlingskonvention, zu den aus dem Recht der EU resultierenden Verpflichtungen zur Bearbeitung jedes Asylantrags sowie zur UN-Kinderrechtskonvention und zur Europäischen Menschenrechtskonvention.“
Abgesehen davon, dass es keine „Grundwerte“ des Grundgesetzes gibt, sondern Grundrechte – die Artikel 1 bis 20 – und dass es sich dabei nicht um einen „Katalog“ handelt, abgesehen davon also ist es interessant, den entsprechenden Verfassungsartikel 16 anzuschauen:
„(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.“
Würden sich die Koalitionspartner also tatsächlich auf das Asylrecht berufen, dann müssten sie die gesamte von ihnen seit 2015 getragene Politik der offenen Grenze für obsolet erklären. Strikt nach Artikel 16: das hieße, außer den ganz wenigen, die über Flughäfen oder Häfen direkt nach Deutschland einreisen, könnte sich niemand auf das Asylrecht berufen. Natürlich wäre Deutschland frei, gleich an der Grenze zu prüfen, aus welchen Gründen jemand kommt, und es könnte diejenigen, die tatsächlich politische Verfolgung glaubhaft machen können, aufnehmen. Im Jahr 2016 galt dieser eigentliche und einzige Asylgrund in gerade in 0,3 Prozent aller Fälle.
Ansonsten gilt nach den formal ja immer noch nicht abgeschafften Dublin-Regeln: Jeder Kriegsflüchtling und Asylbewerber stellt seinen Antrag in dem EU-Land, das er als erstes betritt. Dann werden die Personen nach einem Schlüssel innerhalb der Gemeinschaft verteilt, ein Verfahren, das (eigentlich) sicherstellen soll, dass sich niemand sein Wunschland aussuchen kann.
Ein entscheidender, aber nicht der einzige Widerspruch in diesem inkonsistenten Koalitionsvertrag liegt also darin, dass sich aus dem Grundgesetz gerade keine Verpflichtung zur Bearbeitung jedes einzelnen Asylantrags ergibt.
Es folgen Passagen, die deutlich machen: die große Koalition will auf keinen Fall zurück zu Sinn und Wortlaut von Artikel 16, sie will auch nicht die Dublin-Regel wiederherstellen, die von Angela Merkel im September 2015 eigenhändig und ohne Absprache mit den anderen Staaten abgeschafft wurde.
„Bezogen auf die durchschnittlichen Zuwanderungszahlen, die Erfahrungen der letzten zwanzig Jahre sowie mit Blick auf die vereinbarten Maßnahmen und den unmittelbar steuerbaren Teil der Zuwanderung – das Grundrecht auf Asyl und die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bleiben unangetastet – stellen wir fest, dass die Zuwanderungszahlen (inklusive Kriegsflüchtlinge, vorübergehend Schutzberechtigte, Familiennachzügler, Relocation, Resettlement, abzüglich Rückführungen und freiwilligen Ausreisen künftiger Flüchtlinge und ohne Erwerbsmigration) die Spanne von jährlich 180000 bis 220 000 nicht übersteigen werden.“
Bei dem, was dort steht, handelt es sich weder um eine Begrenzung noch eine Verpflichtung, sondern eine Prognose. Es fehlt jeder Hinweis, was passieren soll, wenn mehr kommen. Einen praktischen Wink hatte der designierte Vizekanzler Schulz schon vor kurzem gegeben: „Dann kommen eben mehr“. Als nächstes geht es um den Familiennachzug:
„Bei der Ausgestaltung des Selbsteintrittsrechts“, heißt es, „wird die Frage der Herstellung der Einheit der Kernfamilie zu berücksichtigen sein.“
Selbsteintrittsrecht – der Begriff dürfte nicht allzu bekannt sein. Es handelt sich um eine Ausnahme von den sonstigen Dublin-Regeln, formuliert in Artikel 17 von Dublin III: in begr











