Das Versäumnis, zukunftsweisende, geordnete Verhältnisse zu schaffen – so lässt sich die geopolitische, aber auch völkerrechtliche Lage seit dem Anschluss der DDR an die BRD zusammenfassen. Und bezeichnenderweise ist nach wie vor die sogenannte Feindstaatenklausel der UN-Charta in Kraft.
von Wolfgang Bittner
Um nach den Erfahrungen zweier Weltkriege künftige Bedrohungen des Friedens zu verhindern, beschlossen 1945 – inspiriert von Immanuel Kants Schrift “Zum ewigen Frieden” – 51 Staaten die Charta der Vereinten Nationen, die am 24. Oktober 1945 in Kraft trat. Die BRD und die DDR traten der Charta 1973 bei, seit 1990 ist das vereinigte Deutschland als Bundesrepublik Deutschland Mitglied der Vereinten Nationen.
In der Charta wird ein Friedensgebot konstituiert, um “den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen”. Internationale Auseinandersetzungen oder “Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten”, sollen “durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts” bereinigt oder beigelegt werden.
Kaum bekannt in der deutschen Öffentlichkeit ist, dass Deutschland nach der sogenannten Feindstaatenklausel in den Artikeln 53 und 107 der Charta gegenüber den Gegnern des Zweiten Weltkriegs immer noch ein Feindstaat ist (Artikel 77, der auf das internationale Treuhandsystem und entsprechende Treuhandgebiete eingeht, ist nach dem Beitritt Deutschlands zur UN gemäß Artikel 78 hinfällig geworden). Die Feindstaatenklausel besagt, dass Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden könnten, falls Deutschland erneut eine aggressive Politik verfolgen würde, was gegebenenfalls militärische Interventionen einschließt. Artikel 53, Absatz 1 der Charta lautet:
“Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.” Gemäß Absatz 2 bezeichnet der Ausdruck “Feindstaat” jeden Staat, “der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war”.
Artikel 107 der Charta lautet:
“Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in Bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.”
In diesem Zusammenhang ist noch der Artikel 52 von Bedeutung, der in Absatz 4 auf die Artikel 34 und 35 eingeht, deren Anwendung “nicht beeinträchtigt” wird. Artikel 34 und 35 betreffen den Sicherheitsrat, der bei internationalen Streitigkeiten tätig werden kann. Des Weiteren wird auf die Artikel 11 und 12 verwiesen, die wiederum die Befugnisse der Generalversammlung zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit regeln.
Diskutiert wird, ob die sich aus den genannten Artikeln ergebende Feindstaaten-Regelung durch die Mitgliedschaft Deutschlands in den Vereinten Nationen obsolet geworden ist. Aber wenn dem so wäre, hätten diese Bestimmungen schon lange gestrichen werden können. Zwar wurde Deutschland im Vereinigungsvertrag von 1990 (









