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Untergeschobene Beweise? In Deutschland nicht strafbar!

Untergeschobene Beweise? In Deutschland nicht strafbar!
Untergeschobene Beweismittel: Bei der Polizei offenbar Normalität

Amtsgericht Mannheim: Ein Polizist hat einem Verdächtigen ein Drogenpäckchen untergeschoben, das Protokoll frisiert – und doch sieht das Gericht keine Straftat. Wenn man das weiterdenkt, dann wäre das unterschieben falscher Beweise auch in anderen – etwa politischen – Fällen, für die Strafverfolger kein großes Risiko.

von Oliver M. Haynold

Wenn ein Polizist einem Verdächtigen, bei dem sich nichts fand, ein Drogenpaket unterschiebt, dann ist das ein so klassisch verwerfliches Verhalten, dass es schon als Stereotyp in Film und Fernsehen dient. Man würde denken, dass damit eine ganze Litanei von Delikten verwirklicht wäre, deren Strafen existenzvernichtend wirken. In Mannheim hat das Amtsgericht geurteilt, dass mit genau diesem Verhalten gar keine Straftat begangen wurde. Das Schlimme dabei: Damit ist das Gericht gar nicht so weit von der Rechtslage entfernt.

Es gibt wohl kein klassischeres Beispiel eines bösen Polizisten als denjenigen, der einem Verdächtigen ein Drogenpaket unterjubelt, um dieses dann zu „finden“ und den Verdächtigen wegen dieses Fundes Haft und Strafverfolgung auszusetzen. Eine entsprechende Szene in einem Film braucht nur wenige Sekunden, um vom Publikum verstanden zu werden. Die Vorstellung, dass einem das im wirklichen Leben passieren könne, dass nur eine winzige Minderheit von Polizisten dieses Verhalten praktizieren könnte, ist geeignet, das Vertrauen in Polizei und Rechtsprechung massiv zu untergraben, könnte gar manchem ein durchaus nachvollziehbarer Grund sein, sich Festnahmen und Identitätsfeststellungen zu entziehen. Umso mehr überrascht ein Urteil des Amtsgerichts Mannheim (10.12.2025 – 5 Ls 2090 Js 19522/24), das exakt diese Fallkonstellation zwar für erwiesen hielt, aber in ihr keinerlei Straftat finden konnte oder wollte.

Moralisch und seelisch kein Problem?

Der Fall war im Grunde klassisch wie im Film. Polizisten hatten einen mutmaßlichen Kleindealer, der auch schon wegen einschlägiger Delikte gesessen hatte, beim Übergeben eines Tütchens beobachtet, das Tütchen dann aber aus „ermittlungstaktischen Gründen“ nicht kontrolliert. Beim mutmaßlichen Händler fand sich Bargeld, für das er keine rechte Erklärung hatte, aber keine Drogen.

Da nun der Besitz des gesetzlichen Zahlungsmittels für sich kaum strafbar ist, kam ein Polizeibeamter, wohl von der Schuld des Beschuldigten überzeugt, auf die Idee, dem Verdächtigen fünf Marihuanatütchen unterzuschieben. Nachdem ein Kollege kein entsprechend geschriebenes Protokoll anfertigen wollte, tat er das selbst. Von Kollegen darauf angesprochen, grinste er und fragte einen Kollegen, „was sein Problem sei, ob er nachts nicht mehr schlafen könne, ob er moralisch oder seelisch ein Problem damit habe.“ Der Beamte bestreitet, dass sich das so abgespielt habe, aber einen anderen Hergang könnte man sich wohl nur durch ein Komplott der Kollegen zu koordinierten Falschaussagen vorstellen. Soweit also die aus dem Fernsehen klassische Fallkonstellation des bösen Polizisten, der mangels Beweisen einfach eigene herstellt, um so jemanden unschuldig einzubuchten.

Intuitiv würde man denken, dass dieser Polizist eine ganze Litanei schwerer Delikte realisiert hat, die Jahre an Haft und natürlich das garantierte dauerhafte Ende der Karriere nach sich gezogen hätten. Nach dem – für die Rechtsprechung freilich aus gutem Grund nicht maßgeblichen – intuitiven Rechtsempfinden käme man vielleicht bei einer Spiegelstrafe mindestens dessen, was dem falsch belasteten Opfer hätte blühen können, an, zuzüglich eines ordentlichen Malus für die Begehung im Amt unter Ausnutzung der Vertrauensstellung eines Polizisten. Dessen falsche Beschuldigung mittels falscher Sachbeweise kann ja dem Opfer offensichtlich leichter gefährlich werden als beispielsweise eine Beschuldigung eines übel beleumundeten Revierkonkurrenten, was man auch strafrechtlich würdigen sollte. Doch: Pustekuchen. Das Amtsgericht Mannheim kam zum Ergebnis, dass hier keine Straftat vorliege, außer vielleicht einer des Opfers der Sache.

Verfolgung Schuldiger?

Bezüglich des naheliegenden Vorwurfs der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB), dem schwersten infrage kommenden, mit einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass man den nur an einem Unschuldigen verüben kann: „Der Beschuldigte A. ist jedoch kein Unschuldiger.“ Es könne ja, im Sinne der Unschuldsvermutung bezüglich des Polizisten, immerhin möglich sein, dass der mutmaßliche Dealer tatsächlich einer war. „Auch grobe Verfahrensverstöße zulasten des Beschuldigten, etwa Beweismanipulationen, sind nicht tatbestandsmäßig.“ Subjektiv sei „das voluntative Element der absichtlichen Verfolgung klar nicht erfüllt“, weil eben der Beamte gegen einen seiner Meinung nach Schuldigen Beweise fälschen wollte, aber nicht gegen einen seiner Meinung nach völlig Unschuldigen.

Damit ist der Schutz des Bürgers durch § 344 natürlich entwertet. Im Grunde kann ein Beamter nur wegen Verfolgung Unschuldiger belangt werden, wenn er dumm genug ist, offen zuzugeben, dass er jemanden aus Motiven wie „Rachsucht, Ehrgeiz, Neid oder persönliche Feindschaft“ ohne jeden Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat verfolge. Er ist aber sicher, solange er nur irgendeine Plausibilität belässt, dass er subjektiv sein Opfer für schuldig gehalten habe. Immerhin steht das tatsächlich mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang und gibt damit Beamten einen Schutz vor Strafverfolgung wegen Verfolgung Unschuldiger, ähnlich dem der Richter vor Strafverfolgung wegen Rechtsbeugung, für die man eigentlich auch nur verurteilt werden kann, wenn man so dumm ist, die völlig von der Sache entkoppelten Motive einer Entscheidung offen auszusprechen. Man könnte sich hier aber fragen, was das Gericht nicht getan hat, ob die zu Unrecht verfolgte Straftat wirklich identisch mit der möglicherweise begangenen war.

Mercedes oder BMW?

Konstruieren wir einmal ein etwas anderes Beispiel und sagen, dass ein Polizist einer Person, die er des Diebstahls eines Mercedes verdächtige, einen Autoschlüssel eines gestohlenen BMW unterjuble. Da schiene es dann doch plausibel, dass der vorgetäuschte Diebstahl des BMW eine andere Tat wäre als der nicht beweisbare Diebstahl des Mercedes, und dass die Verfolgung eines Unschuldigen wegen des Diebstahls des BMW strafbar sein könnte, selbst wenn er wirklich den Mercedes gestohlen haben mag. Weiter ins Extrem getrieben scheint es, dass wenn man den mutmaßlichen Mörder des X mit gefälschten Beweismitteln wegen des Mordes an Y verfolgt, dies eine andere Straftat wäre, in Bezug auf welche der Verfolgte Unschuldiger ist. 

Marihuana ist zwar je nach Qualitätsansprüchen fungibler als Autoschlüssel oder gar Menschen, aber zumindest für rein possessorische Delikte kann man wohl darüber nachdenken, ob der vom Beschuldigten weder ausgeübte noch angestrebte Besitz an den untergeschobenen Päckchen dasselbe Delikt ist wie das, dessen er einigermaßen plausibel verdächtigt wird, oder ein ganz anderes. Bezüglich des gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln, auf das es dem Polizisten wohl ankam, wäre das freilich schwieriger, denn da kommt es ja gerade nicht auf das einzelne Päckchen an, sondern auf das Muster des Handels damit. So oder so, diese Gedankengänge hat das Gericht nicht verfolgt.

Zu Recht verdächtigt?

Während sich die Rechtsprechung bei der Verfolgung Unschuldiger recht einig zu sein scheint, dass sie nicht greift, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass der Verfolger sein Opfer für schuldig gehalten hat, scheint sie bei der nächsten vom Amtsgericht geprüften Straftat uneiniger, nämlich der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB).

Da gibt es einerseits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (01.09.1987, Az.: 5 StR 240/86), die in Bezug auf einen Ladendetektiv, der falsche Angaben machte, um eine angebliche Diebin, die er ohne konkrete Beweise für schuldig hielt, zu belasten. Der Tenor des Urteils lautete: „Wer wider besseres Wissen ein falsches Beweismittel oder Beweisanzeichen für die rechtswidrige Tat eines anderen vorbringt, erfüllt den Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB nicht, wenn der andere die rechtswidrige Tat (möglicherweise) begangen hat.“ Also jedenfalls in Bezug auf diesen Straftatbestand eine Lizenz zur Falschbelastung, denn das Gegenteil „würde zu einer in den Folgen kaum absehbaren Ausdehnung der Strafbarkeit führen.“

Es könnte allerdings auch Grenzen der straflosen Falschbelastung geben. In einem anderen Urteil kam das OLG Hamm (Az.: 2 Ws 319/05) zum Ergebnis, dass man wohl in einer Situation mit nur zwei Tatverdächtigen zum Zweck der eigenen Entlastung dem Anderen die Tat vorwerfen dürfe. Aber „anders ist es allerdings nach der genannten Rechtsliteratur und Rechtsprechung, wenn der Beschuldigte über diese Grenzen hinausgeht und für seine positive Behauptung zusätzliche Tatsachen liefert, Beweismittel vorlegt, auf die Beweisaufnahme so einwirkt, dass der Verdacht zum Nachteil der anderen Person deutlich verstärkt wird.“ Da könnte man sich schon die Frage stellen, ob nicht auch das Unterschieben von Betäubungsmitteln als Sachbeweis durch einen Polizeibeamten über eine verbale Lüge in einer Art und Weise hinausgeht, die es in die Strafbarkeit zurückholt. Auch damit hat sich das Amtsgericht Mannheim aber nicht beschäftigt.

Nicht geprüft?

Schließlich hat das Amtsgericht noch das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) geprüft und verneint. Einerseits könne man dieses Delikt gar nicht als Behördenmitarbeiter verwirklichen, sondern nur als „Externer“. Andererseits habe der Polizist seine Kollegen gar nicht täuschen wollen, denn er hat ja offen gesagt, dass er die Beweismittel unterschieben wolle. Nicht geprüft hat das Gericht die Frage, ob es dem Polizisten nicht um das Vortäuschen einer Straftat gegenüber einer anderen Behörde, nämlich der Staatsanwaltschaft, gegangen sein könnte, gegenüber der er „Externer“ wäre und die er gerade zum Zweck der Strafverfolgung täuschen wollte.

Damit war der Polizeibeamte bei einem Verhalten, das exakt dem stereotypen Vorgehen eines Bösewichts in Uniform im Film entspricht, freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft will allerdings noch Rechtsmittel einlegen, so dass man sehen wird, was da noch herauskommt.

Gar nicht geprüft und vermutlich nicht angeklagt war eine Litanei von anderen Vorwürfen, die man eigentlich auch prüfen könnte. Offenbar besaß der Polizist die untergeschobene Menge Marihuana, vielleicht gestohlen, gar noch aus der Asservatenkammer und damit möglicherweise Beweise in einem anderen Prozess unterdrückend, vielleicht gekauft. Nun sind fünf Gramm Marihuana möglicherweise für sich kein großer Aufreger, aber bei jemandem, der beruflich andere Leute deswegen verfolgt, selbst zu Unrecht, ist es offensichtlich ein Aufreger. Es kämen also die Akquise und der Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG) in Betracht, und es liegt mindestens sehr nahe, dass der Polizist exakt das Delikt selbst realisiert hat, wegen dessen er sein Opfer einbuchten wollte. Eine erlaubte dienstliche Verwendung ist die Fälschung von Beweisen wohl kaum.

Weiterhin scheint auch Urkundenfälschung (§ 267 StGB) nahezuliegen, und die versuchte Anstiftung (§ 26 StGB) der Kollegen hierzu. Der entsprechende Kontrollvermerk wurde mehrfach geändert, was sich im Computersystem der Polizei nahevollziehen ließ und zusammen mit den Zeugenaussagen der Kollegen plausibel die entsprechenden Delikte belegen könnte. Diese Liste könnte man mit etwas Phantasie noch um einiges zu einem Streifzug durch das Strafrecht ausbauen, beispielsweise um Freiheitsberaubung.

Mord und Delegitimation?

Zurück bleibt ein mehr als mulmiges Gefühl. Ich sehe jedenfalls keinen Grund, warum das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn es nicht um kleine Drogenpäckchen gegangen wäre, sondern ein Polizeibeamter beispielsweise DNS-Spuren und persönliche Gegenstände eines Verdächtigen am Tatort eines Mordes deponiert hätte. Was das aus dem Leben des Opfers der falschen Beweise machen kann, ist offensichtlich, selbst wenn es am Ende nicht für einen Schuldspruch reicht. Und was wäre eigentlich bei einer Durchsuchung wegen einer geringfügigen Unmutsäußerung über einen Politiker, samt einem Vergleich heutiger Vorgehensweisen, der die Nazizeit als Folie benutzt? Was, wenn da dem Beschuldigten sicherheitshalber einfach Veröffentlichungen auf den Computer gespielt oder von seinem Benutzerkonto abgesandt werden, der Holocaust habe nicht stattgefunden, aber es sei höchste Zeit dafür? Es scheint mir bei dem vorliegenden Urteil mindestens plausibel, dass auch in diesen Szenarien ein Gericht zum Ergebnis kommen könnte, dass da gar keine Straftat des Polizisten vorliege. Steigerungen der Schwere oder Frechheit verändern nicht die Rechtslogik.

Freilich: Wenn ich die streng rechtstaatliche Behandlung eines Kleindealers oder eines politisch Unzufriedenen einfordere, dann muss ich die auch einem noch so verkommenen Polizisten zukommen lassen. Wenn das Gericht zur Auffassung kam, dass sein Verhalten unter keine Strafnorm fällt, dann war er freizusprechen. Es fällt allerdings doch auf, dass das Gericht ziemlich schnell damit war, festzustellen, dass nichts Strafbares vorliege, wo man durchaus Dinge anders hätte sehen können und gar nicht geprüfte Straftatbestände hätte prüfen und auch zunächst einmal seitens der Staatsanwaltschaft hätte anklagen können.

Das vorliegende Urteil ist zumindest zu nahe an den Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung, um das Problem auf ein Gericht und ein Skandalurteil reduzieren zu können. Man kann offenbar die Gesetze wirklich so lesen, dass das stereotype Verhalten eines bösen Polizisten, das Unterschieben falsche Beweise, gar nicht strafbar sei. Hier wäre der Gesetzgeber zu einer Klarstellung aufgerufen. Es muss ja gar nicht, und sollte vielleicht auch nicht, ein so weitgehender Straftatbestand wie die amerikanische „obstruction of justice“ sein. Aber zumindest die bewusste Fälschung, Manipulation und Unterdrückung von Sachbeweisen in bestehenden oder zu erwartenden Gerichtsverfahren im Amt schiene mir mit einem Jahr Mindeststrafe und damit zwingender Entfernung aus dem Dienst fair bedient.

Wenn der Gesetzgeber die Strafvorschriften bezüglich falscher Verfolgung und Anschuldigung gerade dort ins Leere laufen lässt, wo es am meisten wehtut, delegitimiert er den Beweis selbst.

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