Amtsgericht Mannheim: Ein Polizist hat einem Verdächtigen ein Drogenpäckchen untergeschoben, das Protokoll frisiert – und doch sieht das Gericht keine Straftat. Wenn man das weiterdenkt, dann wäre das unterschieben falscher Beweise auch in anderen – etwa politischen – Fällen, für die Strafverfolger kein großes Risiko.
Wenn ein Polizist einem Verdächtigen, bei dem sich nichts fand, ein Drogenpaket unterschiebt, dann ist das ein so klassisch verwerfliches Verhalten, dass es schon als Stereotyp in Film und Fernsehen dient. Man würde denken, dass damit eine ganze Litanei von Delikten verwirklicht wäre, deren Strafen existenzvernichtend wirken. In Mannheim hat das Amtsgericht geurteilt, dass mit genau diesem Verhalten gar keine Straftat begangen wurde. Das Schlimme dabei: Damit ist das Gericht gar nicht so weit von der Rechtslage entfernt.
Es gibt wohl kein klassischeres Beispiel eines bösen Polizisten als denjenigen, der einem Verdächtigen ein Drogenpaket unterjubelt, um dieses dann zu „finden“ und den Verdächtigen wegen dieses Fundes Haft und Strafverfolgung auszusetzen. Eine entsprechende Szene in einem Film braucht nur wenige Sekunden, um vom Publikum verstanden zu werden. Die Vorstellung, dass einem das im wirklichen Leben passieren könne, dass nur eine winzige Minderheit von Polizisten dieses Verhalten praktizieren könnte, ist geeignet, das Vertrauen in Polizei und Rechtsprechung massiv zu untergraben, könnte gar manchem ein durchaus nachvollziehbarer Grund sein, sich Festnahmen und Identitätsfeststellungen zu entziehen. Umso mehr überrascht ein Urteil des Amtsgerichts Mannheim (10.12.2025 – 5 Ls 2090 Js 19522/24), das exakt diese Fallkonstellation zwar für erwiesen hielt, aber in ihr keinerlei Straftat finden konnte oder wollte.
Moralisch und seelisch kein Problem?
Der Fall war im Grunde klassisch wie im Film. Polizisten hatten einen mutmaßlichen Kleindealer, der auch schon wegen einschlägiger Delikte gesessen hatte, beim Übergeben eines Tütchens beobachtet, das Tütchen dann aber aus „ermittlungstaktischen Gründen“ nicht kontrolliert. Beim mutmaßlichen Händler fand sich Bargeld, für das er keine rechte Erklärung hatte, aber keine Drogen.
Da nun der Besitz des gesetzlichen Zahlungsmittels für sich kaum strafbar ist, kam ein Polizeibeamter, wohl von der Schuld des Beschuldigten überzeugt, auf die Idee, dem Verdächtigen fünf Marihuanatütchen unterzuschieben. Nachdem ein Kollege kein entsprechend geschriebenes Protokoll anfertigen wollte, tat er das selbst. Von Kollegen darauf angesprochen, grinste er und fragte einen Kollegen, „was sein Problem sei, ob er nachts nicht mehr schlafen könne, ob er moralisch oder seelisch ein Problem damit habe.“ Der Beamte bestreitet, dass sich das so abgespielt habe, aber einen anderen Hergang könnte man sich wohl nur durch ein Komplott der Kollegen zu koordinierten Falschaussagen vorstellen. Soweit also die aus dem Fernsehen klassische Fallkonstellation des bösen Polizisten, der mangels Beweisen einfach eigene herstellt, um so jemanden unschuldig einzubuchten.
Intuitiv würde man denken, dass dieser Polizist eine ganze Litanei schwerer Delikte realisiert hat, die Jahre an Haft und natürlich das garantierte dauerhafte Ende der Karriere nach sich gezogen hätten. Nach dem – für die Rechtsprechung freilich aus gutem Grund nicht maßgeblichen – intuitiven Rechtsempfinden käme man vielleicht bei einer Spiegelstrafe mindestens dessen, was dem falsch belasteten Opfer hätte blühen können, an, zuzüglich eines ordentlichen Malus für die Begehung im Amt unter Ausnutzung der Vertrauensstellung eines Polizisten. Dessen falsche Beschuldigung mittels falscher Sachbeweise kann ja dem Opfer offensichtlich leichter gefährlich werden als beispielsweise eine Beschuldigung eines übel beleumundeten Revierkonkurrenten, was man auch strafrechtlich würdigen sollte. Doch: Pustekuchen. Das Amtsgericht Mannheim kam zum Ergebnis, dass hier keine Straftat vorliege, außer vielleicht einer des Opfers der Sache.
Verfolgung Schuldiger?
Bezüglich des naheliegenden Vorwurfs der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB), dem schwersten infrage kommenden, mit einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass man den nur an einem Unschuldigen verüben kann: „Der Beschuldigte A. ist jedoch kein Unschuldiger.“ Es könne ja, im Sinne der Unschuldsvermutung bezüglich des Polizisten, immerhin möglich sein, dass der mutmaßliche Dealer tatsächlich einer war. „Auch grobe Verfahrensverstöße zulasten des Beschuldigten, etwa Beweismanipulationen, sind nicht tatbestandsmäßig.“ Subjektiv sei „das voluntative Element der absichtlichen Verfolgung klar nicht erfüllt“, weil eben der Beamte gegen einen seiner Meinung nach Schuldigen Beweise fälschen wollte, aber nicht gegen einen seiner Meinung nach völlig Unschuldigen.
Damit ist der Schutz des Bürgers durch § 344 natürlich entwertet. Im Grunde kann ein Beamter nur wegen Verfolgung Unschuldiger belangt werden, wenn er dumm genug ist, offen zuzugeben, dass er jemanden aus Motiven wie „Rachsucht, Ehrgeiz, Neid oder persönliche Feindschaft“ ohne jeden Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat verfolge. Er ist aber sicher, solange er nur irgendeine Plausibilität belässt, dass er subjektiv sein Opfer für schuldig gehalten habe. Immerhin steht das tatsächlich mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang und gibt damit Beamten einen Schutz vor Strafverfolgung wegen Verfolgung Unschuldiger, ähnlich dem der Richter vor Strafverfolgung wegen Rechtsbeugung, für die man eigentlich auch nur verurteilt werden kann, wenn man so dumm ist, die völlig von der Sache entkoppelten Motive einer Entscheidung offen auszusprechen. Man könnte sich hier aber fragen, was das Gericht nicht getan hat, ob die zu Unrecht verfolgte Straftat












