In Deutschland darf ein Flüchtling eine staatlich anerkannte Zweitfrau, die auch Sozialhilfe bezieht, haben. Durch die allgegenwärtige Präsenz des Islam in Deutschland rückt ein älteres Gerichtsurteil nun wieder ins Rampenlicht. Bereits 2004 entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass ein irakischer Flüchtling auf Kosten des deutschen Staates mit zwei „Ehefrauen“ legal in Deutschland leben darf. Bisher wurde daran nichts verändert. Im Text des Oberverwaltungsgerichts steht:
„Ist ein politischer Flüchtling nach dem Recht seines Heimatlandes gültig mit zwei Ehefrauen verheiratet, von denen die erste bereits über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt und die zweite aufgrund von Duldungen seit mehreren Jahren an der Lebensgemeinschaft teilhat, so kann die Ausländerbehörde gehalten sein, auch der Zweitfrau (trotz Sozialhilfebezugs) eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.“
Die Klage ging von der Zweitfrau aus. Der deutsche Staat, also der Beklagte, trug die Kosten der Verfahren durch zwei Instanzen. Der zusammengefasste Wortlaut des Urteils:
Leitsatz:
Ist ein politischer Flüchtling nach dem Recht seines Heimatlandes gültig mit zwei Ehefrauen verheiratet, von denen die erste bereits über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt und die zweite aufgrund von Duldungen seit mehreren Jahren an der Lebensgemeinschaft teilhat, so kann die Ausländerbehörde gehalten sein, auch der Zweitfrau (trotz Sozialhilfebezugs) eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
Rechtsgebiete:
AuslG, GG, EMRK
Vorschriften:
§ 7 Abs. 2 AuslG, § 30 Abs. 3 AuslG, § 31 Abs. 1 AuslG, § 34 Abs. 2 AuslG, § 51 Abs. 1 AuslG, § 55 Abs. 2 AuslG, § GG Art. 2, § GG Art. 6, § EMRK Art. 8
Stichworte:
politischer Flüchtling, Mehrehe, Zweitfrau, Duldung, Aufenthaltsverfestigung, Aufenthaltsbefugnis, Daueraufenthalt, rechtliches Abschiebungshindernis, Schutz der Ehe, Achtung des Privatlebens, Regelversagungsgrund, Sozialhilfebezug
Verfahrensgang:
VG Neustadt/Wstr. 8 K 696/03.NW vom 26.09.2003
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