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Urteil: Habeck darf „Vollidiot“ genannt werden

Urteil: Habeck darf „Vollidiot“ genannt werden
Wirtschaftsminister Robert Habeck darf laut Urteil „Vollidiot“ genannt werden

Ein Gericht spricht einen Mann frei, der Robert Habeck als „Vollidiot“ bezeichnet. Die Äußerung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ist das die Wende bei der Welle von Strafanzeigen des Grünen-Politikers?

von Max Hoppestedt

Das Amtsgericht Passau hat einen Angeklagten freigesprochen, der den früheren Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) auf der Plattform X einen „Vollidioten“ nannte. Begründung: Die Äußerung sei im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässig, weil sie lediglich eine zugespitzte Kritik im Zusammenhang mit der Wirtschaftspolitik Habecks gewesen sei.

Das berichtet die Kanzlei „Haintz legal“ des Rechtsanwalts Markus Haintz auf ihrer Webseite. Weder nach dem Beleidigungsparagraphen 185 Strafgesetzbuch noch nach Paragraph 188, dem sogenannten „Majestätsbeleidigungsparagraphen“, sei die Äußerung strafbar. Das ganze Zitat, um das sich der Prozeß drehte, lautete:

„Vollidiot, der Vaterlandsliebe stets zum Kotzen fand, und unser Land zugrunde richtet.“

Spektakuläre Niederlage für Habeck

Damit haben sich Habeck und die Staatsanwaltschaft eine spektakuläre Niederlage eingefangen. Der frühere Minister hatte in seiner Amtszeit mehr als 800 Strafanzeigen gegen Bürger erstattet – unter anderem gegen den Rentner Stefan Niehoff, der ein Meme teilte, auf dem das Bild Habecks mit der satirischen, auf einen Shampoo-Hersteller gemünzten Bemerkung „Schwachkopf professionell“ zu sehen war.

Im Fall der „Vollidiot“-Äußerung sah die Staatsanwaltschaft eine strafbare Ehrverletzung des Grünen-Politikers. Doch das Gericht folgte dem nicht. Für eine Verurteilung nach Paragraph 188 StGB fehle es der Äußerung an der notwendigen Eignung, das öffentliche Wirken des Politikers „erheblich zu erschweren“, so die Richter laut „Haintz legal“. Ausschlaggebend für den Freispruch sei auch die begrenzte Reichweite des Kommentars, die nicht genüge, um eine relevante Wirkung im politischen Raum zu entfalten.

„Vollidiot“ von Meinungsfreiheit gedeckt

Eine Verurteilung wegen normaler Beleidigung lehnte das Gericht ab, denn die Äußerung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Bezeichnung als „Vollidiot“ sei zwar grob und polemisch, überschreite in diesem Fall jedoch nicht die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik, heißt es auf der Anwalts-Seite. Entscheidend sei der sachliche Zusammenhang, in dem der Kommentar gefallen sei. Aus Sicht des Gerichtes handelte es sich offensichtlich um eine zugespitzte Kritik an der Wirtschaftspolitik Habecks.

Gegen das Urteil kann die Staatsanwaltschaft noch in Revision gehen. Es ist noch nicht rechtskräftig. Ob auch weitere Instanzen so urteilen, ist ungewiß. Sollte der Freispruch Rechtskraft erhalten, könnte er eine Präzedenzwirkung entfalten und auch andere Verfahren, die durch Habecks Anzeigenflut ausgelöst wurden, beeinflussen.

Die Rechtsanwälte würdigten den Freispruch als „deutliches Signal für die Bedeutung der Meinungsfreiheit im demokratischen Diskurs, auch wenn dieser in sozialen Medien in scharfer Tonlage geführt wird“. Das Urteil unterstreiche, „daß nicht jede polemische oder sogar beleidigend wirkende Äußerung automatisch strafrechtlich relevant ist, solange sie im Kontext politischer Auseinandersetzung steht“. 


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