Der Gewerbeoberinspektor Lucian Michaelis wurde 2024 entlassen, hauptsächlich weil er 2022 an Coronamaßnahmen-kritischen Demonstrationen teilgenommen hatte. Der ehemalige Beamte auf Probezeit klagte dagegen. Am 4. Dezember wurde der Fall am Verwaltungsgericht Halle verhandelt.
Vor Beginn der Verhandlung am 4. Dezember am Verwaltungsgericht Halle ragen hinter dem breiten, weißen Richterpult die ledernen Rückenlehnen der schwarzen Sessel hervor – die noch nicht von den Leibern der Richter ausgefüllten Signa jener juridisch eingehegten Macht, der es in einem Rechtstaat aufgegeben ist, über individuelle Schicksale zu urteilen. Vor Gericht nennt man ein solches Schicksal: einen Fall. Der Kläger, Lucian Michaelis, ein 35 Jahre alter, verheirateter Gewerbeoberinspektor aus dem sachsen-anhaltinischen Halberstadt, betritt mit Anwalt Hans Joachim Rathmann und Vater Pfarrer Martin Michaelis den Gerichtssaal. Wie im Kino schieben sich noch einige Zuschauer in die beiden Stuhlreihen hinter den Pulten, die Kläger und Beklagten vorbehalten sind.
Die Nervosität, gebrochen von allerlei gedanklicher Auseinandersetzung mit komplexer Rechtsmaterie, ist deutlich spürbar. Die Kläger haben zwei Kisten mit Aktenordnern mitgebracht. Es geht um nicht weniger als um das berufliche Schicksal des zweifachen Familienvaters: Es ist der zweite Verhandlungstermin zu der Frage, ob Michaelis, seit November 2021 Beamter auf Probezeit am Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, zu Recht entlassen wurde anstatt – wie es Michaelis‘ Wunsch ist – Beamter auf Lebenszeit zu werden. Untergründig mitverhandelt wird aber auch, freilich formalistisch zurechtgedrechselt, die Gretchenfrage, die in den letzten Jahren die Debatten in der Bundesrepublik bestimmte und zu Rissen in Politik, Medien, Freundschaften, Familien geführt hat: Wie hältst du’s mit Corona? Und damit auch um die für jeden Staatsbürger virulente Frage: Wie hältst du’s mit Meinungen, die von der deinen abweichen?
Fünf Minuten nach dem anberaumten Beginn um 11 Uhr betreten Verwaltungsgerichtspräsident Pfersich, Richterin Heidenreich, Richterin Elsing und zwei ehrenamtliche Richterinnen den Gerichtssaal. Zuschauer, Kläger und Beklagte erheben sich. Die beklagte Behörde wird vertreten durch Regierungsoberrätin Kühne und Justiziar Nuckelt. Kurz nachdem die Richter auf den Ledersesseln Platz genommen haben, formuliert der Vorsitzende Richter Pfersich die Frage, um die es in den folgenden 90 Minuten der mündlichen Verhandlung gehen soll: Liegt eine Situation vor, die eine Entlassung rechtfertigt?
Kafkaeske Umstände
Drei Punkte werden Michaelis von der Behörde zum Vorwurf gemacht, und diese Vorwürfe sind es, die die im November 2024 verfügte Entlassung aufgrund von Dienstvergehen rechtfertigen sollen. Den Stein ins Rollen brachte Michaelis‘ Teilnahme an drei Coronamaßnahmen-kritischen Demonstrationen im Februar, März und April 2022 in Halberstadt. Bei einer weiteren Gelegenheit im Mai 2021 wurde Michaelis und seinem Vater durch die Polizei die Teilnahme an einer Demonstration unterstellt. Besonders die Demonstration im Februar 2022 ist der Behörde ein Dorn im Auge, handelte es sich doch um jene berühmt-berüchtigte Demonstration, die – begleitet von der allfälligen medialen Dämonisierung – in einem an die Aufmärsche der Nationalsozialisten erinnernden „Fackelzug“ vor dem Privathaus des Oberbürgermeisters gemündet haben soll. Die rechtsextreme Gruppierung „Harzrevolte“ soll bei der Demonstration eine nennenswerte Rolle gespielt haben. Mit dieser nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehenden Gruppierung habe sich Michaelis, so sieht es die Behörde, gemein gemacht – und damit gegen das ihm beamtenrechtlich auferlegte Mäßigungsgebot verstoßen.
Diesen ersten Punkt räumt der Vorsitzende Richter schnell ab – auch mit Verweis auf das Verfahren der Disziplinarkammer, das im Mai 2025 vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg geführt wurde. Das Demonstrationsrecht stehe jedem Beamten zu und das Mäßigungsgebot war auch in der Demonstration, die Michaelis im hinteren Teil des Demonstrationszuges vor das Haus des Halberstädter Oberbürgermeisters Daniel Szarata (CDU) geführt hat, nicht überschritten. Das Verwaltungsgericht Magdeburg rekonstruierte im Einzelnen die Demonstration – und entlarvte dabei nebenbei die mediale Erzählung eines „Fackelmarsches“ als Märchen. Drei Fackeln, so das Gericht, ergäben keinen „Fackelzug“. Ebenso wenig sei festzustellen, dass sich Michaelis mit der „Harzrevolte“ gemein gemacht habe. Die Anwesenheit auf derselben Demo wie eine rechtsextreme Gruppierung begründe keine Kontaktschuld, auch nicht im beamtenrechtlichen Sinne. Der Vorsitzende Richter Pfersich im Hallenser Verfahren folgte bezüglich der Meinungsfreiheit im Beamtentum der Auffassung der Magdeburger Disziplinarkammer. Ein Beamter müsse sich, auch im Privaten, zwar jederzeit an ein Gesetz halten, dürfe es aber genauso kritisieren, wie ihm Kritik an der Regierung freisteht, die jenes Gesetz in die Welt gebracht hat oder es aufrechterhält. Die Tatsache, dass ausgerechnet diese erste Angelegenheit so schnell abgeräumt wird, mutet kafkaesk an, hat der Umstand, dass Michaelis der Behörde in Sachen Corona zu unbequem war, doch die anderen beiden Vorwürfe erst bedingt.
Nachdem Michaelis durch die Teilnahme an den Corona-Demos auf das Radar der Behörde gelangt war, setzten Schikanen ein. Erstens warf man ihm Arbeitszeitbetrug vor. Michaelis arbeitete zu jener Zeit ordnungsgemäß im Home-Office in seiner Wohnung in Halberstadt und benötigte für seine Außendiensttätigkeit regelmäßig einen Dienstwagen. Diesen holte er von der Behörde in Halberstadt, welche jedoch nicht Stammdienststätte war, ab und verbuchte die Zeit zwischen Privatwohnung und Behörde als Arbeitszeit. Auf seiner vorherigen Stelle im Bereich Medizinprodukteüberwachung am Regierungspräsidium Stuttgart war es genauso gehalten worden. Zudem hatte Michaelis für die ersten sieben Fahrten vorsichtshalber die Erlaubnis seines Dezernatsleiters für dieses Vorgehen angefragt, und diese war ihm erteilt worden. Dass die Behörde in Sachsen-Anhalt angesichts dieser Umstände Michaelis „Betrug“ vorwarf, erscheint kaum nachvollziehbar.
„Erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung“
Ebenso wenig aus sich heraus zu motivieren ist zweitens der Umstand, dass die Behörde Michaelis eine mangelnde Eignung für die Ausführung seiner Tätigkeit attestierte. In einer Dienstbeurteilung im Juni 2024 wurde Michaelis bescheinigt, sich in allen objektiven Kriterien, seine Arbeitsleistung betreffend – Quantität, Qualität, Organisation, fachliches Wissen, Belastbarkeit –, bewährt zu haben. Jedoch attestierte man ihm in den Kriterien Urteilsvermögen, Sozialverhalten und Kommunikation Defizite, die eine Übernahme in das lebenslange Beamtenverhältnis nicht zumutbar erscheinen lassen.
An einem wesentlichen Punkt dieser Dienstbeurteilung schlug die Behörde den Bogen zurück zum Corona-Komplex, der den Auftakt für Michaelis‘ Verfolgung innerhalb der Behörde dargestellt hatte. Kurz nach Michaelis‘ Verbeamtung auf Probe im November 2021, hatte sich der Kopfbogen der Behörde geändert, den auch Michaelis in seinen Amtsgeschäften zu nutzen hatte. Er lautet nun: „Die Landesregierung bittet: Machen Sie mit – Impfen schützt Sie und andere! Gemeinsam gegen Corona.“ Zu diesem Zeitpunkt hatte Michaelis jedoch bereits zahlreiche Ungereimtheiten in der politischen Kommunikation zur Bekämpfung der sogenannten Pandemie festgestellt – unter anderem negative Todeszahlen in offiziellen Statistiken, was „Auferstehungen“ impliziert hätte. Dies berichtet Michaelis in einer eigenen Darstellung der Ereignisse in dem von Wolfgang Stölzle und Günter Roth herausgegebenen Band „Mut zum Widerspruch“. Deshalb hatte er gegenüber dem Präsidenten der Behörde seinen Gewissenskonflikt zum Ausdruck gebracht. Michaelis berief sich dabei als Christ auf die Confessio Augustana, die wichtigste lutherische Bekenntnisschrift der evangelisch-lutherischen Kirche. Er schrieb an den Behördenleiter:
„Die gesamte Situation um die Corona-Pandemie und der Umgang mit ungeimpften Mitmenschen und deren Diskriminierung wird für mich persönlich zunehmend zur psychischen Belastung. (…) Um dies gleich vorwegzunehmen: Für mich persönlich kommt sowohl aus religiösen als auch aus medizinischen Gründen eine Impfung gegen das Coronavirus und die Mitwirkung sowohl aktiv als auch passiv an der oben genannten Diskriminierung nicht in Frage. Als Sohn eines Thüringer evangelisch-lutherischen Pfarrers war mir auch im Rahmen der Vereidigung die Formel ‚So wahr mir Gott helfe‘ besonders wichtig. In diesem Fall berufe ich mich auf die Confessio Augustana, Artikel 16: ‚Deshalb sind es die Christen schuldig, der Obrigkeit untertan und ihren Geboten und Gesetzen gehorsam zu sein in allem, was ohne Sünde geschehen kann. Wenn aber der Obrigkeit Gebot ohne Sünde nicht befolgt werden kann, soll man Gott mehr gehorchen als den Menschen.‘ Bisher ist für mich nicht bewiesen, dass eine Impfung oder Impfempfehlung zweifelsfrei ohne Sünde geschehen kann. Des Weiteren weiss ich durch meinen Bruder, er ist Mediziner in Jena, von Herzentzündungen insbesondere bei jungen Männern, die als Nebenwirkungen der Impfungen auftreten können. Mein Bruder kann eine Impfung Personen wie mir ausdrücklich nicht empfehlen.“
Die im Raum stehende allgemeine Impflicht und die Briefkopf-Episode hatte für Michaelis den Anlass dargestellt, die Corona-„Spaziergänge“ zu besuchen. In der dienstlichen Beurteilung vom Juni 2024 bezog man sich auf jene drei Jahre zurückliegende Episode und begründete dies wie folgt:
„In der Sache bedeutet diese Aussage, dass sich der Probebeamte das Befolgen von dienstlichen Direktiven offenhält. Wenn für ihn nicht bewiesen ist, dass die Befolgung einer Weisung keine Sünde ist, dann werde er Gott gehorchen, nicht den Menschen. Die Beweislast liegt dabei beim Vorgesetzten, die letzte Entscheidung zur Beweiswürdigung bei Herrn Michaelis. Solche Äußerungen erscheinen geeignet, erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Probebeamten sowie an der notwendigen Loyalität zu begründen.“
Bezüglich des Hauptvorwurfs entlastet
In der mündlichen Verhandlung in Halle stellte Richter Pfersich klar, dass der Vorwurf des Arbeitszeitbetruges schwer wiege und von der Beklagten substantiiert vorgetragen worden sei. Die Dienstanweisung Alternativarbeit des Verbraucherschutzamtes, die als rechtlicher Maßstab heranzuziehen sei, sei, so der Vorsitzende Richter, eindeutig: In § 5 Abs. 8 sei ausdrücklich geregelt, dass Fahrten zwischen Dienststelle und alternativem Arbeitsplatz nicht als Arbeitszeit gelten. Auf die ausführliche Argumentation von Michaelis und Anwalt Rathmann, dass sich hieraus Inkonsistenzen zum Bundesreisekostengesetz ergäben, ließ sich der Vorsitzende Richter nicht ein, da dieses Gesetz nur für die Kostenübernahme bei Dienstreisen und nicht für die Berechnung von Dienstzeiten gelte. Der Vorsitzende Richter bestand darauf, dass Reisezeit keine Arbeitszeit sei. Sowohl Anwalt Rathmann als auch Michaelis verwiesen hier jedoch auf die damals gültige Arbeitszeitverordnung, nach der die Reisezeit als Arbeitszeit anerkannt wird.
Der sogenannte Arbeitszeitbetrug gab denn auch, so dürfen wir aus der Dynamik der mündlichen Verhandlung schließen, den Ausschlag dafür, dass Michaelis den Prozess schließlich verlor. Die Infragestellung der Eignung durch die Behörde wurde hingegen gar nicht erst überprüft, weil diese hier einen weiten, gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessensspielraum habe, der nach dem Dafürhalten des Gerichts nicht überschritten gewesen sei. Auf diese Ansicht konnte sowohl der seit August 2024 vorliegende und im Dezember 2024 ausführlich begründete Widerspruch keinen Einfluss nehmen, obwohl hiermit die Rechtsmäßigkeit der Beurteilung infrage steht. Dass beide Schreiben bis heute unbearbeitet sind, hat Pfersich zufolge Michalis sich selbst zuzurechnen, da er keine Untätigkeitsklage erhoben hätte. Diese reichte Michaelis noch am Verhandlungstag bei demselben Gericht ein. Die Entlassung des unbequemen Lucian Michaelis sei demnach im Ergebnis rechtmäßig, und seine Klage dagegen hat keinen Erfolg.
Höchst ironisch an dem Verfahren ist, dass Michaelis bezüglich des Hauptvorwurfs entlastet wurde. Die Teilnahme an den Corona-Demos hat das Gericht klar als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen, auch unter Berücksichtigung des beamtenrechtlichen Mäßigungsgebots. Gleichwohl hat die Behörde ihr Ziel, Michaelis loszuwerden, erreicht. Für den verständigen Beobachter ist klar, worum es bei der Sache eigentlich ging: Michaelis war aufgrund seiner deutlich geäußerten „falschen“ Meinung in Sachen Corona für die Behörde unbequem geworden und wurde deshalb aus der Behörde gedrängt. Zu diesem Zweck wurden Vorwürfe konstruiert, die zwar nach dem Dafürhalten des Hallenser Gerichts formal-rechtlich teilweise Gesetzesverstöße darstellen sollen, über die man aber wohl bei einem angepassten Verhalten Michaelis‘ großzügiger hinweggesehen oder zumindest nicht das schärfste Schwert – die Entlassung – als Disziplinarmaßnahme gezückt hätte.
Behörden bewegen sich in Richtung Repression
In einem solchen Verfahren wie es am 4. Dezember am Verwaltungsgericht Halle sich abspielte, scheinen denn auch die immer wieder neu auszutarierenden Grenzen der formalistischen Rechtsbehandlung auf. Sie gemahnen jeden Verteidiger des Rechtsstaates daran, dass das gerichtlich Festgestellte nicht in jedem Fall mit dem Gerechten identisch sein muss. Am stärksten zeigt sich die Diskrepanz zwischen Recht und Gerechtigkeit im vorliegenden Fall wohl daran, dass die Behörde auch angebliche Bürgerbeschwerden gegen Michaelis zur Grundlage der dienstlichen Beurteilung nahm, diese Bürgerbeschwerden jedoch bis heute nicht vorlegt. Zudem mutet es verwegen an, Michaelis vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug vorzuwerfen, wenn ein Vorgesetzter die Art und Weise der Buchungen in einer E-Mail vorgegeben und anschließend genehmigt hatte, denn er hat doch hier genau die Folgsamkeit praktiziert, deren angeblicher Mangel ihm in der Beurteilung als Illoyalität vorgeworfen und damit zum Entlassungsgrund hochstilisiert wurde.
Der Fall Michaelis reicht allerdings auch weit über die in ihm aufgeworfenen Rechtsfragen hinaus: Es geht darum, wie viel Widerspruch Behörden in einer Ordnung, die sich immer noch eine freiheitlich-demokratische nennt, aushalten: Gedeiht im freiheitlichen Rechtstaat auch in Zeiten der Krise, wie sie die sogenannte Corona-Pandemie darstellte, eine Kultur der konstruktiven Kritik und der Offenheit für gut begründete Abweichung von einer behaupteten alleinseligmachenden Meinung? Oder gedeiht vielmehr eine Kultur der Auslöschung unliebsamer Meinungen und der Zersetzung jener, die sie äußern? Der Fall Michaelis zeigt, dass auch in Behörden, Garanten des freiheitlichen Staates, diese Waage derzeit in Richtung Repression ausschlägt. Die meinungsuniformierte Behörde, so könnte man in Anschluss an Karl Popper sagen, ist eine Gefahr für die offene Gesellschaft, die in vielerlei Hinsicht unter den Druck eines neuen Illiberalismus geraten ist. Es ist höchst Zeit, sämtliche Sessel, von denen aus staatliche Macht ausgeübt wird, schärfer in das grelle Licht der öffentlichen Rechtfertigung zu rücken. Ob die Berufung zur Entfernung von Michaelis aus der sachsen-anhaltinischen Behörde zugelassen wird, ist noch offen.
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