Deutschland

Absurd: Pilgerfahrt nach Mekka setzt deutsches Kündigungsrecht außer Kraft

Absurd: Pilgerfahrt nach Mekka setzt deutsches Kündigungsrecht außer Kraft
Die Kaaba in Mekka, Ziel der muslimischen Pilger.

Wenn man in Deutschland Urlaub machen will, so ist dies grundsätzlich nur in Abstimmung mit dem Arbeitgeber möglich. Das ist schon immer so und hat auch seine Gründe. Der Arbeitgeber muss selbstverständlich planen können, die Produktion muss weiter laufen, Dienstleistungen müssen erbracht werden usw. Da kann es nicht sein, dass Arbeitnehmer einfach Urlaub machen, wenn sie gerade Lust dazu haben.

Das Bundesarbeitsgericht stellte deshalb bereits im Jahre 1998 fest, dass ein eigenmächtiger Urlaubsantritt eines Arbeitnehmers einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Ebenfalls darf man seinen Urlaub auch nicht einfach eigenmächtig verlängern. Das musste beispielsweise eine Frau erfahren, die einen Urlaub in ihrem Heimatland einfach mal um zwei Wochen verlängerte, ohne dies mit ihrem Arbeitgeber abzustimmen. Die Behauptung, ihr Vater habe einen Schlaganfall erlitten und sie selbst sei dann arbeitsunfähig erkrankt und reiseunfähig geworden, interessierte vor Gericht niemanden. Die Kündigung wurde als wirksam eingestuft und die Frau verlor ihren Job. Die Richter bestätigten die geltenden Gesetze und die Frau schaute in die Röhre.

Doch wenn man Muslim ist, dann gelten für einen in der BRD nicht alle Gesetze. Nun steht schon im Grundgesetz, dass niemand wegen seiner Herkunft, Rasse, Religion usw. benachteiligt werden darf, doch für Muslime gilt das nicht. Diese dürfen insbesondere im Vergleich zu Einheimischen bevorzugt behandelt werden. Und man sollte sich als Deutscher nicht wagen, dieses Vorgehen zu kritisieren oder sich selbst als benachteiligt zu bezeichnen. Dann landet man ganz schnell in der rechten Ecke, wo ja niemand gern stehen will. Die Nazikeule als Allzweckmittel, sie wirkt noch immer bei vielen Deutschen.

Eine muslimische bei der Stadt Köln beschäftigte Busbegleiterin durfte sich besonders über eine bevorzugte Behandlung freuen. Die Frau betreute schwerbehinderte Kinder bei Schulbusfahrten. Urlaub konnte sie demnach nur während der Schulferien nehmen. Doch das interessierte die Mitbürgerin herzlich wenig. Sie trat eigenmächtig einen nicht genehmigten Urlaub an, um an einer Pilgerfahrt nach Mekka teilzunehmen. Unter Berufung auf die deutsche Gesetzgebung und einschlägige Rechtsprechung kündigte ihr die Stadt fristlos das Arbeitsverhältnis. Das wollte die Muslima natürlich nicht hinnehmen und klagte gegen die Kündigung. Was dann passierte, spottet jeder Beschreibung: Das Arbeitsgericht Köln bestätigte zwar, dass der eigenmächtig angetretene Urlaub eine fristlose Kündigung rechtfertigte, teilte aber mit, dass die erforderliche Interessensabwägung in diesem Fall zur Unwirksamkeit der Kündigung führte (Arbeitsgericht Köln, Urteil mit dem Aktenzeichen: 17 Ca 51/08).

Behinderte deutsche Kinder, die einer Betreuung bedürfen, dürfen also in Deutschland zugunsten einer Muslima benachteiligt werden, wenn diese eigenmächtig entscheidet, trotz nicht genehmigten Urlaubs eine Pilgerfahrt nach Mekka durchzuführen. Die privaten Interessen von Zuwanderern stehen also über den gemeinschaftlichen Interessen behinderter Kinder. Gesetze gelten in der BRD eben nicht für alle. Was mögen nur die Eltern der betroffenen schwerbehinderten Kinder gedacht haben, als sie vom vorliegenden Fall erfahren haben? Und wohin führt das alles, wenn derartige Vorfälle im großen Stil Schule machen?

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