Deutschland

Augeninfarkt nach Impfung: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Augeninfarkt nach Impfung: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Abgewiesen: Klage gegen Biontech

Mit seiner Entscheidung macht das Landgericht Rottweil deutlich, wie steinig der juristische Weg für potenzielle Kläger auch in Zukunft sein dürfte. Die wichtigste Frage blieb aber nicht nur unbeantwortet, sie wurde gar nicht erst gestellt.

von Kai Rebmann

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, wie der Volksmund weiß. Davon kann jetzt auch ein Mann ein Lied singen, der vor dem Landgericht Rottweil (Baden-Württemberg) gegen Biontech auf Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro geklagt hatte. Wie schon in einigen ähnlich gelagerten Fällen vorher, stellten sich die Richter auch dieses Mal wieder auf die Seite des Impfherstellers und ließen die Argumente des Klägers ins Leere laufen.

Das war passiert: Nach seiner „Impfung“ gegen Corona hatte der 58-Jährige einen Augeninfarkt erlitten und war in dessen Folge auf dem rechten Auge fast vollständig erblindet. Der Mann führte diesen Schaden auf die „Impfung“ zurück und klagte vor dem Landgericht auf Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass Biontech auch für möglicherweise künftig noch auftretende Impfschäden haftbar zu machen sei.

Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Auch wenn die Entscheidung als solche nicht mehr wirklich überraschend kam, lohnt sich ein genauerer Blick auf das, was aus der Urteilsbegründung bisher bekannt geworden ist.

Kausaler Zusammenhang bleibt offen

Das Wichtigste vorweg: Die Entscheidung des Landgerichts bedeutet ausdrücklich nicht, dass es keinen kausalen Zusammenhang zwischen der „Impfung“ und dem Augeninfarkt sieht. Dieser Frage sind die Richter gar nicht erst nachgegangen, sie wäre aus formaljuristischen Gründen gegebenenfalls wohl erst im Rahmen einer Verhandlung in der nächsten Instanz – in diesem Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart – zu stellen und dann auch zu beantworten.

In Rottweil ging es am Mittwoch vor allem um die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen auf Schmerzensgeld gegeben sind, die sich insbesondere aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) ergeben können. Hierzu müsste der Kläger den Nachweis erbringen, dass für den Biontech-„Impfstoff“ ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis besteht oder eine fehlerhafte Kennzeichnung, Fach- oder Gebrauchsinformation durch den Hersteller erfolgt ist.

Beides sah die Kammer als nicht gegeben an. Stattdessen verwiesen die Richter ausdrücklich auf das in ihren Augen vorliegende positive Nutzen-Risiko-Verhältnis, welches mehrfach auch durch die Europäische Kommission bestätigt worden sei. Dass eben diese Zulassungsverfahren von massiven Unstimmigkeiten begleitet wurden, die inzwischen schon von den Herstellern selbst eingeräumt wurden, schien dabei keine Rolle gespielt zu haben.

Das Gericht konnte in den Ausführungen des Klägers keine stichhaltigen Argumente erkennen, um von den Einschätzungen der europäischen Arzneimittelbehörden, hier insbesondere der EMA, abzuweichen und zu einer anderen Beurteilung zu kommen.

Kampf gegen Windmühlen

Neben dem AMG hätten sich Ansprüche auf Schmerzensgeld auch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben können. Aber auch eine seitens Biontech begangene fahrlässige Gesundheitsbeeinträchtigung liege nicht vor, da dem Hersteller weder eine pflichtwidrige Handlung noch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung oder ein sonstiges Verschulden nachzuweisen sei, so die Kammer.

Der Kläger habe lediglich „nicht verifizierte Verdachtsmeldungen von Impfschäden“ sowie „aus dem Internet übernommene Einzelmeinungen insbesondere zum Spike-Protein“ vorgetragen, wie es in einer vom Fachportal LTO zitierten Pressemitteilung des Landgerichts weiter heißt. Dabei handele es sich ausdrücklich nicht um wissenschaftliche Stellungnahmen. Ferner wies das Gericht die in seinen Augen „sachlich unzutreffende Kritik an den Sicherheitsberichten des Paul-Ehrlich-Instituts“ ebenso zurück wie die vom Kläger befürchtete politische Einflussnahme auf die Zulassungsbehörden.

Wohlgemerkt: Die in Rottweil verhandelte Klage richtete sich gegen Biontech. Neben der Frage des kausalen Zusammenhangs zwischen „Impfung“ und Schaden, hier ein Augeninfarkt, bleiben viele weitere Punkte offen. Zum Beispiel, ob Impfärzte haftbar gemacht werden können, falls diese ihre Patienten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt haben.

Eines macht der Fall aber deutlich: Der Kampf um Entschädigungen bei Impfschäden bleibt für die Opfer ein Kampf gegen Windmühlen. Und auch die Hilfen, die von der Bundesregierung in Person von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) angekündigt wurden, bleiben bisher nicht viel mehr als Lippenbekenntnisse.

Mit einem ersten, dann möglicherweise bundesweit richtungsweisenden Urteil wird in den nächsten Wochen bei einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Bamberg gerechnet. Ein Kläger war mit seiner Klage vor dem Landgericht Bayreuth gescheitert und ging daraufhin in Berufung.

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