Ob Tino Chrupalla, Nigel Farage oder ein einfacher fränkischer Angestellter: Kontosperrungen können jeden treffen. Dabei kommt die Künstliche Intelligenz zunehmend zum Einsatz – angeblich, um Finanzkriminalität zu bekämpfen.
von Dirk Meyer
Das Girokonto ist das Herz der ökonomischen Existenz: Gutschriften von Einkommen und Umsätzen, Rechnungsausgänge, Steuer- und Abgabenzahlungen, Daueraufträge, Lastschriften, Kredittilgungen oder Bargeldabhebungen und -zahlungen mit Giro- oder Kreditkarte. Erst wenn es zu Problemen kommt, wird die Kontoverbindung als eine kritische persönliche Infrastruktur bewußt, die existentielle Folgen für den betroffenen Kunden hat – für einfache Bürger, Selbständige oder Unternehmen. Und nicht immer nimmt die Notlage eine solche Wende, wie im Fall des früheren UKIP- und späteren Brexit Party-Chefs Nigel Farage.
Dem GB-News-Moderator wurde im Juni 2023 das Konto bei der britischen Bank Coutts – einer Tochter der NatWest, die bis 2020 Royal Bank of Scotland/RBS hieß – gekündigt. Hinzu kam, daß die damalige NatWest-Chefin Alison Rose einem Journalisten vertrauliche Informationen über den gekündigten Kunden verraten hatte, die sich als falsch herausstellten. Denn dem Trump-Freund Farage wurde nicht wegen eines zu geringen Guthabens gekündigt, sondern wegen des Rassismus-Vorwurfes. Der Vorgang führte zu einem Imageschaden der Bank und kostete Rose neben ihrem Vorstandsposten auch noch fast acht Millionen Pfund an längerfristigen Vergütungen und Boni.
Kontosperrung bedarf verhältnismäßiger Gründe
Doch es kann nicht nur Prominente treffen. In Deutschland kann eine Bank das Girokonto jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen (Paragraph 675h Abs. 2 BGB; ebenso Nr. 19 AGB Banken). Allerdings darf die Kündigungsfrist zwei Monate nicht unterschreiten. Die Anlässe sind vielfältig. So kann es der Bank mißfallen, daß ein privates Konto für geschäftliche Zwecke genutzt wird, seit geraumer Zeit keine Geldbewegungen stattgefunden haben, deshalb zu wenig verdient wird oder daß der Aufforderung zur Anerkennung geänderter AGB – etwa bei Gebührenerhöhungen – nicht gefolgt wurde. Anders ist es bei einer außerordentlichen Kündigung (










