Aus den Argumentationslinien des Urteils über ein NPD-Verbot eröffnen sich bisher wenig beachtete Möglichkeit für ein Verfahren gegen die AfD. Genau darauf könnten einige politische Kräfte setzen – und es mithilfe der anlaufenden Überwachungsmaßnahmen tatsächlich versuchen. Die Folgen wären in jeder Hinsicht dramatisch.
von Willi Weißfuß
Marco Wanderwitz, der ehemalige Ostbeauftragte der Bundesregierung, möchte der Demokratie eine „Verschnaufpause“ vor der AfD verschaffen. Aktuell treibt der sächsische CDU-Bundestagsabgeordnete Marco Wanderwitz einen Antrag für ein Verbotsverfahren der AfD beim Bundesverfassungsgericht voran. Als positives Beispiel für ein Parteienverbot sieht Wanderwitz Griechenland.
Dort wurde die rechtsextreme Partei Goldene Morgenröte 2020 verboten. Gegenüber der Frankfurter Rundschau sagte Wanderwitz dazu: „Das Gros der Wählerinnen und Wähler hat sich wieder bei den demokratischen Parteien einsortiert, nachdem sie die rote Karte einmal deutlich vors Gesicht gehalten bekommen haben.“ Um diese rote Karte zeigen zu können, müssen entweder die Bundesregierung, der Bundesrat oder 5 Prozent der Bundestagsabgeordneten einen Antrag auf ein Verbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht stellen und dieses muss letztendlich zustimmen.
Allerdings: Die inhaltlichen Hürden sind geringer als viele denken. Um die Erfolgschancen eines Verbotsverfahrens gegen die AfD genauer beurteilen zu können, muss man einen Blick in das letzte Parteiverbotsverfahren der Bundesrepublik werfen. Denn die NPD hat diese Verfahren zwar gewonnen und wurde nicht verboten, dies lag jedoch nicht an ihrer Gesinnung, sondern schlichtweg an ihrer Irrelevanz und der damit nicht festgestellten Gefahr für die Freiheitlich demokratische Grundordnung. Dieses Argument würde bei Werten über 30 Prozent in Ostdeutschland bei einem möglichen AfD-Verbotsverfahren zweifelsohne wegfallen. Es würde also reichen, der AfD eine konsistente Verfassungsfeindlichkeit zu unterstellen – dafür setzte das Bundesverfassungsgericht beim NPD-Verfahren die Hürden allerdings relativ niedrig.
Das Erbe des NPD-Verfahrens
Der NPD attestierte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit insbesondere aufgrund des ethnisch definierten Begriffs der Volksgemeinschaft, der ethnisch Nicht-Deutsche ausschließt und damit gegen Artikel 1 des Grundgesetzes verstößt. Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum NPD-Verbot allerdings extrem brisant: Auch die Äußerungen von Anhängern, also Personen, die nicht Parteimitglieder sind, aber als deren Unterstützer auftreten, können als Argument für ein Verbot herangezogen werden.
In der Pressemitteilung zum NPD-Verbotsurteil schreibt das Bundesverfassungsgericht: „Dass eine Partei die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, muss










