Deutschland

Vereinsrecht: Wie Presse- und Meinungsfreiheit abgeräumt werden

Vereinsrecht: Wie Presse- und Meinungsfreiheit abgeräumt werden
Das COMPACT-Verbot durch Innenministerin Nancy Faeser war ein schwerer Fehler.

Kann die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit einfach über das Vereinsrecht beseitigt werden? Nein – und darüber sind sich Juristen auch einig. Trotzdem hat Faeser mit der Causa COMPACT klargemacht, dass die „Große Transformation“ auch vor Grundgesetz und Rechtsstaat keinen Halt macht.

von Ulrich Vosgerau

Zwischen den ersten Hallenser Strafverfahren gegen Björn Höcke wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Strafgesetzbuch) und dem jetzigen Verbotsverfahren gegen die Compact GmbH u.a. ergibt sich eine interessante Parallele. Im Vorfeld des Höcke-Verfahrens war es ja so gewesen, dass Dutzende von Journalisten, vor allem aber auch Professoren aller möglichen Fachrichtungen in Fernsehinterviews ihrer Überzeugung Ausdruck verliehen hatten, Björn Höcke müsse den in der Öffentlichkeit ja gänzlich unbekannt gebliebenen Umstand, dass es sich bei der Wortfolge „Alles für Deutschland“ um „die“ oder eine wichtige „Losung der SA“ handele, auf jeden Fall gekannt haben – schließlich sei er Geschichtslehrer gewesen!

Interessant blieb, dass sich unter all diesen Beteuerern jedoch kein einziger Professor fand, der sagte: „Also, ich wusste das immer schon – daher gehe ich davon aus, dass Höcke es auch wusste.“ Spätestens auf Nachfrage mussten auch bekannte Historiker jeweils zugeben, selbst keine Ahnung von der Björn Höcke angeblich so gut vertrauten Geschichtstatsache gehabt zu haben. Unter der Hand wurde Björn Höcke somit ungewollt im Fernsehen zu einem Geschichtsdenker promoviert, dessen reines Faktenwissen offenbar jeden Universitätsprofessor spielend in den Schatten stellt. (Im Verfahren kam dann bekanntlich heraus, dass eine besondere oder gar ausschließliche Verbindung zwischen der Formel und der SA größten Zweifeln unterliegt, so dass es vermutlich insofern gar nichts zu „wissen“ gab).

Wo ist nun die Parallele zum Compact-Verbot? Hier: So ziemlich sicher dürfte es vor den frühen Morgenstunden des 16. Juli 2024 in ganz Deutschland keinen einzigen Juristen (!) gegeben haben, der ehrlicherweise hätte sagen können: „Ja, selbstverständlich war mir geläufig, dass der Bundesinnenminister unter Berufung auf §§ 3, 2 Absatz 1 und 17 des Vereinsgesetzes jegliches Pressemedium ohne weiteres, vor allem auch ohne einen Gerichtsbeschluss, jederzeit verbieten kann. Wussten Sie das etwa nicht, Herr Kollege?“ (Worauf man als angesprochener Kollege nur hätte antworten können: „Nein, das wusste ich nicht – und ich möchte es eigentlich auch gar nicht wissen!“).

Auch ein Redakteur der ZEIT hatte am Morgen des 16. Juli 2024 offenbar ein nicht abzuweisendes Störgefühl. Im ZEIT-Magazin hatte es ja, die Älteren erinnern sich vielleicht, jahrzehntelang die Reihe „Um die Ecke gedacht“ gegeben. Das tat dann auch der Redakteur, offenbar mit erschreckenden Ergebnissen. Ihm sei bislang gar nicht klargewesen, schrieb er dann sinngemäß auf „Twitter“ (X), dass in ein paar Jahren ein dann vielleicht amtierender AfD-Innenminister ohne weiteres offenbar auch die ZEIT verbieten könnte, ganz ohne Gerichtsurteil, nur weil ihm die ganze Richtung nicht passt. Das machte ihm irgendwie Angst. Der Tweet wurde später gelöscht.

Dass ein Verein, der entweder der organisierten Kriminalität nachgeht oder aber die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktivistisch bekämpft, notfalls und als letztes Mittel durch den Innenminister verboten werden kann (ob Bundesinnenminister oder Landesinnenminister, kommt auf den faktischen Wirkungskreis des Vereins an), gehört zum juristischen Grundwissen. Dies steht bereits in Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes, der lautet: „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“ Dabei ist der Wortlaut nach allgemeiner Ansicht verunglückt, denn solche Vereine „sind“ natürlich nicht verboten, sondern sie können unter Umständen, wenn alle milderen Maßnahmen keine Abhilfe versprechen, verboten werden. § 3 des Vereinsgesetzes konkretisiert Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes und ordnet überdies u.a. an, dass das gesamte Vereinsvermögen dann beschlagnahmt wird.

Diese Anordnung muss jedenfalls dann und insofern verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen, wenn die juristische Gegenwehr des verbotenen Vereins und die gerichtliche Überprüfung der Maßnahme hierdurch unzumutbar erschwert oder gar faktisch unmöglich gemacht wird. Auch beim jetzigen Compact-Verbot haben Beobachter den Eindruck, dass es der Bundesinnenministerin möglicherweise fast egal ist, ob die überfallartige Schließung des Compact-Magazins durch vermummte Polizisten vor den Gerichten überhaupt Bestand haben wird, da sie auch ohne dies zur Insolvenz und zur faktischen Zerschlagung des Compact-Magazins führen wird, das ja durch die nachträgliche Feststellung, das Vorgehen des Bundesinnenministeriums sei rechtswidrig gewesen, nicht wieder zum Leben erweckt wird.

Parallel dazu könnte man auch den Eindruck haben, dass es Politik und Staatsanwaltschaften nicht übermäßig interessiert, ob der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren das Urteil gegen Höcke wieder aufhebt (wofür einiges spricht) – wenn dies nur vor den nächsten Landtagswahlen in Thüringen im September nicht geschieht (was ausgeschlossen werden kann). Und auch danach wäre eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs wohl kaum ein „Waterloo“ für die Regierenden, zumal nach den Erfahrungen in der „Correctiv“-Affaire während des letzten halben Jahres wohl zu erwarten ist, dass das öffentlich-rechtliche Fernsehen über noch so große Erfolge Höckes im Revisionsverfahren unter Umständen.gar nicht oder kaum berichten würde.

Im Schatten der „Nachrichtensperre“ würden dann Politiker und Medien noch auf Jahre hinaus von der seinerzeitigen „Verurteilung“ Höckes schwadronieren. Man könnte sagen: Der politisch-mediale Komplex verwandelt sich mehr und mehr in einen medial-politischen Komplex, und zwar im Zeichen des Umstandes, dass es auch scheinbar aktiven Politikern auf äußere Tatsachen, auf die „Verwandlung der Welt“ unter ihrer Ägide gar nicht mehr ankommt, sondern eben nur noch auf die „Andere Welt“ der medialen Berichterstattung als „Tatsache höherer Ordnung“, die in Deutschland eben nach wie vor stark durch das öffentlich-rechtliche Fernsehen geprägt wird.

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