Hintergründe

Brisante Krankenkassen-Daten belegen: So dreist wurden wir in den Lockdown hineingelogen

Brisante Krankenkassen-Daten belegen: So dreist wurden wir in den Lockdown hineingelogen
Lockdown-Lügner: RKI-Präsident othar H. Wieler, Virologe Christian Drosten und Minister Jens Spahn

Nur rund die Hälfte aller hospitalisierten COVID-19-Fälle des vergangenen Winters wurde mit akuten Atemwegserkrankungen ins Krankenhaus aufgenommen – alle anderen „Corona-Patienten“ hingegen wegen ganz anderer Krankheitsbilder. Es ist uns gelungen, an die Abrechnungsdaten der Krankenhäuser für die Jahre 2019, 2020 und die ersten fünf Monate des Jahres 2021 zu gelangen und diese fördern erstaunliche Erkenntnisse zutage.

von Kartsen Montag

Aus den Abrechnungsdaten der Krankenhäuser mit den Krankenkassen, welche das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) bereitstellt, geht hervor, dass der Anteil der COVID-19-Fälle mit akuten Atemwegserkrankungen an allen stationär aufgenommen COVID-19-Fällen im Winter 2020/21 zum Teil nur bei etwas mehr als der Hälfte lag und die übrigen sogenannten COVID-19-Fälle aufgrund vollkommen anderer Krankheitsbilder wie etwa Herzinfarkt, Harnwegsinfektionen oder Beinbruch in die Klinik kamen. Die InEK-Abrechnungsdaten zeigen eindeutig, welche COVID-19-Fälle primär aufgrund der Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion behandelt wurden und bei welchen Fällen eine COVID-19-Erkrankung nur eine Nebendiagnose darstellt.

Die Abrechnungsdaten fördern noch weitere brisante Erkenntnisse zutage: So stieg im Vergleich zu 2019 die Zahl der intensivmedizinisch behandelten Fälle abseits von akuten Atemwegserkrankungen – insbesondere Schlaganfälle, Krebserkrankungen und Herzinfarkte – nach dem ersten Lockdown ungewöhnlich stark an. Dies deutet auf die Folgen verschobener Behandlungen und verzögerter Vorsorgeuntersuchungen wegen des ersten Lockdowns hin.

Zudem zeigen die Zahlen, dass sämtliche Lockdowns jeweils zu Zeitpunkten in Kraft traten, als die Krankenhausbelegung in Deutschland deutlich unter derjenigen des Jahres 2019 lag. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn wusste bereits im August 2020 durch Abrechnungsdaten der Krankenkassen, dass der erste Lockdown zu einer extremen Unterauslastung der Krankenhäuser geführt hatte. Trotzdem nutzte die Bundesregierung im Winter 2020/21 das Mittel erneut. Auch dieser zweite Lockdown führte zu einer deutlichen Unterauslastung der Krankenhäuser. Aber der Reihe nach.

Spahn und Lauterbach schließen einen neuen Lockdown aus

Am 2. September 2020, schloss Spahn einen zweiten Lockdown in einem Gespräch mit der Bild-Zeitung aus. Er äußerte auch, dass der Lockdown im Frühjahr 2020 nicht so drastisch hätte ausfallen müssen. Auch Karl Lauterbach hielt in einem Interview vom 24. September 2020 „die Wahrscheinlichkeit, noch einmal so einen Lockdown wie vor ein paar Monaten zu erleben, (…) für gleich null“.

Über welche Informationen verfügten Spahn und Lauterbach im September 2020, die sie zu derartigen Aussagen führten? Aussagen, die sich bald darauf als falsch herausstellten, als Bundeskanzlerin Merkel gemeinsam mit den Ministerpräsidenten der Länder zunächst einen Teil-Lockdown ab dem 2. November sowie einen „harten“ Lockdown ab dem 16. Dezember 2020, diesmal sogar mit regionalen nächtlichen Ausgangssperren, beschlossen.

Expertenbeirat prüft seit April 2020 Corona-Sonderbelastungen

Gemäß Paragraf 24 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), welches unter anderem die Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Corona-Sonderbelastungen regelt, hatte das Gesundheitsministerium einen Beirat von Vertretern aus Fachkreisen einberufen, der seit April 2020 die Auswirkungen der Sonderregelungen für die Krankenhäuser aufgrund von COVID-19 überprüft.

Grundlage der Arbeit des Beirates sind Abrechnungsdaten der Krankenhäuser mit den Krankenkassen, welche das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) bereitstellt. Um kurzfristige Auswertungen des Beirats zu ermöglichen, wurden die Krankenhäuser mit Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Mai 2020 vom Gesetzgeber verpflichtet, neben den bisherigen einmaligen Datenabzügen jeweils am 31. März für das Vorjahr dem InEK zusätzlich zeitnah unterjährige Datenlieferungen zur Verfügung zu stellen, und zwar

  • bis zum 15. Juni 2020 für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, und
  • bis zum 15. Oktober 2020 für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. September 2020 nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind.

Im Rahmen weiterer Novellen des Krankenhausentgeltgesetzes wurde Paragraf 21, Absatz 3b mittlerweile derart angepasst, dass die unterjährigen Daten zukünftig jedes Jahr bis jeweils 15. Juni und 15. Oktober sowie bis 15. Januar für das gesamte vorangegangene Jahr von den Krankenhäusern an das InEK zu liefern sind.

Erster Lockdown: Milliardenkosten und kaum COVID-19-Fälle

In einer Beiratssitzung Ende August 2020 wurde der kurz zuvor fertiggestellte