Am vergangenen Freitag, den 26. Februar 2021, hat die Bürgerinitiative »Deutsche Wohnen & Co. Enteignen« in Berlin ihr Volksbegehren zur Enteignung und Vergesellschaftung großer privater Wohnungsunternehmen gestartet. Innerhalb der nächsten vier Monate will man 175.000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten sammeln. Sollte das gelingen, würden die Berliner am 26. September 2021– parallel zur Bundestagswahl und der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus – in einem Volksentscheid auch darüber entscheiden, ob die Wohnungsbestände von Immobiliengesellschaften, die über mehr als 3.000 Wohneinheiten verfügen, gegen Zahlung einer Entschädigung sozialisiert und in öffentliches Eigentum überführt werden sollen.
von Torsten Groß
Beobachter halten es für wahrscheinlich, dass es tatsächlich zu einem Volksentscheid im Herbst kommen wird. Denn die Aktivisten rund um ihren Sprecher Rouzbeh Taheri sind nicht nur umtriebig, sondern auch gut vernetzt. Unterstützt wird die Initiative u. a. von den Gewerkschaften, dem Mieterbund und – als einziger Partei im Berliner Abgeordnetenhaus – durch Die Linke. Der 45-jährige Taheri, der aus dem Iran stammt und 1988 als Asylbewerber ins damalige West-Berlin kam, gehörte zunächst der SED-Nachfolgepartei PDS an und wechselte später zur WASG. 2007 fusionierten die beiden Gruppierungen zur Linkspartei. Heute nach eigenen Angaben parteilos bezeichnet sich Taheri selbst als »unabhängig links«.
In dem von Taheri und seinen etwa 80 Mitstreitern eingeleiteten Volksbegehren wird der Berliner Senat dazu aufgefordert, den Entwurf eines Vergesellschaftungsgesetzes zu erarbeiten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um private Immobilien sowie Grund und Boden in Berlin zum Zwecke der Vergesellschaftung in Gemeineigentum überführen zu können.
Nach Angaben der Initiative wären in Berlin 240 000 Wohnungen betroffen. Der Senat geht von 226 000 aus. Davon gehören alleine der Deutsche Wohnen über ihre Tochter GSW 112 000 Einheiten, was erklärt, warum der börsennotierte Konzern zum bevorzugten Feindbild der Aktivisten avanciert ist. Verfassungsrechtlich wird die Enteignungsforderung auf Art. 15 des Grundgesetzes gestützt.
Dort heißt es: »Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.« Es ist allerdings juristisch äußerst umstritten, ob diese Verfassungsnorm tatsächlich herangezogen werden kann, um die Enteignung von Wohnungsgesellschaften zu rechtfertigen. Denn ein derart weitreichender Eingriff in das Privateigentum ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig, wie es in Art. 14 Abs. 3 ausdrücklich heißt, also bei einem übergeordneten gesellschaftlichen Interesse, was regelmäßig beim Bau von Straßen und Schienenwegen sowie bei Bergwerksprojekten gegeben ist. Ob bereits fortdauernde Engpässen und Preissteigerungen auf dem Mietwohnungsmarkt ausreichend sind, um diese Voraussetzung zu erfüllen, erscheint mehr als zweifelhaft.
Im Übrigen ist die Behauptung, böse »Spekulanten« in Gestalt von Immobilienkonzernen seien für die prekäre Situation auf dem Wohnungsmarkt in Berlin und anderen deutschen Großstädten verantwortlich, weil sie mit der Vermietung von Wohnraum Geld verdienten und so die Mietpreise nach oben trieben, schlicht falsch. Dass Mietwohnungen vor








