Deutschland

Vorbeugend in Haft ohne Urteil?

Vorbeugend in Haft ohne Urteil?
Alexander Dobrindt, Innenminister

Was plant Innenminister Alexander Dobrindt nach dem CSD-Terror? Mehr Ausweisungen? Ein Ende der leichtfertigen Massen-Einbürgerung? Erschwerter Zuzug für radikale Muslime? Sein zentraler Wunsch ist: Vorbeugende Schutzhaft ohne Urteil für alle, die von Polizeibehörden als Gefährder eingestuft werden. Entsteht hier eine Regelung, mit der man auch Regierungskritiker aller Art wegsperren könnte?

von Peter Grimm

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt brachte seine Forderung in den letzten Tagen in jedem Interview unter: Es müsse endlich die Möglichkeit geben, jeden, der als sogenannter Gefährder eingestuft wurde, vorbeugend in Haft zu nehmen. Rund um die Uhr könne man die ganzen Gefährder nun einmal nicht überwachen, deshalb gehörten sie in die Zelle, damit sie nichts Böses anstellen können, soll das wohl heißen. „Präventivhaft“ heißt diese außergerichtliche Gefangenschaft bei Dobrindt. Die Forderung, eine solche für alle Gefährder möglich zu machen, klingt nach entschlossenem Vorgehen gegenüber potentiellen Tätern. Deshalb ist sie auch in der Vergangenheit schon von Politikern nach Anschlägen gern erhoben worden. Bleibt es nicht vielleicht wieder nur eine folgenlose Forderung, quasi als fester Bestandteil der Politiker-Rituale nach einem islamistischen Anschlag, so dass es sich gar nicht lohnt, darüber zu schreiben?

Vielleicht, aber in diesen Zeiten hat die Dobrindtsche Präventivhaft möglicherweise doch Chancen. Sie ist nach einem Anschlag politisch gut zu verkaufen und demonstriert entschlossenes Handeln, ohne an die heiklen Themen wie eine grundlegende Änderung der verheerenden Asyl- und Zuwanderungspolitik oder die Auseinandersetzung mit der fortschreitenden Islamisierung gehen zu müssen. Und außerdem lassen sich vielleicht in den dräuenden unruhigeren Zeiten Unruhestifter aller Art einfacher mal wegsperren.

Der Bundesinnenminister hat leider bislang nicht verraten, wie er sich die Ausgestaltung seiner Präventivhaft konkret vorstellt. Aber im Grundsatz soll wohl die Einstufung als „Gefährder“ – die eine Polizeibehörde vornimmt, ohne gerichtliche Prüfung oder ein Verfahren, in dem sich der Betroffene dagegen wehren könnte – dazu ausreichen, dass die Polizei einen Menschen ohne Haftbefehl, Anklage oder Urteil für eine gewisse Zeit inhaftieren kann.

Erfahrungen mit dem Unterbindungsgewahrsam

Wie freigiebig werden weisungsgebundene Polizeibehörden mit dem „Gefährder“-Stempel umgehen? Wird er nur gewaltbereite Islamisten oder gewaltbereite Extremisten anderer ideologischer Prägung treffen? Oder wird es zudem anderweitig auffällige Mitmenschen treffen, von denen sich Regierende gestört fühlen? Immerhin sind deutsche Sicherheitsbehörden inzwischen recht großzügig bei der Einstufung als „rechtsextrem“. Solchen Einstufungen folgen heutzutage dann auch Maßnahmen, die vor wenigen Jahren noch als undenkbar galten. 

Aktuell werden bekanntlich in Niedersachsen Bürgermeister- und Landrats-Kandidaten der AfD auf Betreiben des niedersächsischen Innenministeriums reihenweise von der Wahl ausgeschlossen, ohne dass sich die Betroffenen in einem ordentlichen Verfahren dagegen wehren können. Zumindest nicht vor der Wahl, zu der sie deshalb in jedem Fall nicht antreten dürfen. Das sagt viel über das gestörte Verhältnis der heutigen politischen Klasse zu Demokratie und Rechtsstaat. Möchte man solchen Innenministerien und ihren nachgeordneten Behörden wirklich auch noch mehr Möglichkeiten der außergerichtlichen Inhaftierung geben?

Nun ist das vorbeugende Einsperren nicht neu und es gibt Erfahrungen damit. Keine Angst, es geht um vergleichsweise aktuelle Erfahrungen, auch wenn historisch Sensible bei dem Wort „Präventivhaft“ vielleicht an das alte deutsche Wort „Schutzhaft“ denken mögen. Dass man Menschen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit kurz davor stehen, eine folgenschwere Straftat zu begehen, kurz einsperren sollte, um sie an einer Tatausführung zu hindern, ist grundsätzlich auch keine schlechte Idee.

Die entsprechende Maßnahme zu diesem Zwecke gibt es deshalb auch längst: Sie trägt den nüchternen Verwaltungsnamen „Unterbindungsgewahrsam“ und ihre rechtliche Ausgestaltung ist in den Polizeigesetzen der Länder festgeschrieben. Das Unterbindungsgewahrsam ist in einem Rechtsstaat logischerweise alles andere als unproblematisch, denn der Staat greift ohne eine vorherige richterliche Entscheidung in Grundrechte ein, weshalb es viele Jahre lang zeitlich und sachlich nur eng begrenzt eingesetzt wurde. „Typische Anwendungsfälle waren gewaltätige Demonstrant:innen, aggressive Fußball-Hooligans und gefährliche Ehemänner”, beschrieb es Dr. Christian Rath in der Legal Tribune Online (LTO) vor drei Jahren. Damals hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof über das ein paar Jahre zuvor drastisch verschärfte Polizeiaufgabengesetz (PAG) des Freistaats zu entscheiden. Inzwischen liegt der Rechtsstreit um das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht, das Anfang Juli dieses Jahres darüber verhandelt hat. Der Spiegel berichtete seinerzeit:

„Umstritten ist außerdem, dass die bayerische Polizei Bürgerinnen und Bürger laut PAG nach richterlicher Anordnung bis zu einem Monat in Präventivgewahrsam nehmen darf, um Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten zu verhindern. Der Zeitraum kann um höchstens einen weiteren Monat verlängert werden. In keinem anderen Bundesland darf Präventivgewahrsam so lange dauern. Die zweitlängste Obergrenze hat derzeit Nordrhein-Westfalen mit 28 Tagen, dann folgen Baden-Württemberg und Sachsen mit je 14 Tagen. Den kürzesten Gewahrsam sieht Berlin vor, mit derzeit noch zwei Tagen. In Schleswig-Holstein gibt es formal keine Obergrenze, faktisch wird dort Gewahrsam aber nur für kurze Zeiträume verhängt.“

Woher kommen die Haftplätze?

Das jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelte bayerische Unterbindungsgewahrsam sorgte vor ein paar Jahren übrigens für überregionale Aufmerksamkeit, als es gezielt angewandt wurde, um Klimaextremisten daran zu hindern, sich zum wiederholten Male auf der Straße festzukleben.

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Ein Urteil aus Karlsruhe zum bayerischen Gesetz werde erst in einigen Monaten erwartet, hieß es in den Medienberichten vor einigen Wochen. Dobrindt strebt mit seiner „Präventivhaft“ für Gefährder nach eigenen Angaben eine bundeseinheitliche Regelung an. Ob das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil schon etwas Wegweisendes zum Unterbindungsgewahrsam bzw. zur „Präventivhaft“ zu sagen hat?

Die Öffentlichkeit kann derzeit nur rätseln, wie der Bundesinnenminister seine „Präventivhaft“ ausgestaltet sehen möchte. Wie oft soll denn ein Gefährder präventiv in Haft genommen werden dürfen? Wie genau wird denn definiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um jemanden zum Gefährder zu erklären? 

Möglicherweise sind das alles am Ende doch vollkommen überflüssige Gedanken, denn wie will Dobrindt die „Präventivhaft“ denn in großem Stil anwenden, wenn doch fast überall im Lande die Gefängnisse überfüllt sind und die Haftplätze fehlen? Gerade in Hinblick auf die Islamisten gibt es offenkundig einfach viel zu viele Gefährder im Land. Die Sicherheitsbehörden scheinen an dieser Stelle einfach überfordert. Da wäre es für die innere Sicherheit doch vor allem wichtig, die Zahl der in Deutschland lebenden Gefährder zu reduzieren, wo dies möglich ist.

Beim CSD-Attentäter Abdel Ballout hätte es die Möglichkeit einer Abschiebung zwar nicht gegeben, weil er deutscher Staatsangehöriger war. Aber viele andere Gewalttäter in Deutschland sind bekanntlich „vollziehbar ausreisepflichtig“. Politische Verantwortungsträger möchten gern vergessen machen, welche riesigen Defizite ihre Bilanz bei der Durchsetzung bestehender Gesetze aufweist. Lieber träumen sie von neuen.

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