Ein neues Skandalurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das bereits am 16. Juli veröffentlicht worden ist, in den Medien aber kaum Beachtung gefunden hat (Aktenzeichen C-517/17), lässt alle Dämme brechen. Dabei stellt diese Entscheidung die Funktionsfähigkeit des europäischen Asylsystems in Frage. Das höchste EU-Gericht, dessen Rechtsprechung für alle Mitgliedsstaaten bindend ist, hat nämlich der Klage eines Asylbewerbers aus Eritrea stattgegeben, der in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, obwohl er bereits in Italien als Flüchtling anerkannt worden war.
von Torsten Groß
Das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wollte den Mann deshalb im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens an die italienischen Behörden überstellen. Nach den Vorschriften der einschlägigen Dublin-Verordnung liegt die Zuständigkeit für einen asylsuchenden Drittstaatenausländer regelmäßig bei dem Mitgliedsstaat, in dem die Person erstmals den Boden des sog. Schengenraums betreten hat.
Die begleitende Verfahrensrichtlinie 2013/32 sieht deshalb vor, dass ein Antrag auf internationalen Schutz etwa in Deutschland als unzulässig betrachtet werden kann, wenn dieser Schutz bereits von einem anderen EU-Land gewährt wurde, hier also Italien. Der EuGH hat die Hürden für die Rückführung von Migranten in solchen Fälle nun deutlich erhöht.
Die Luxemburger Richter betonten nämlich, dass die Ablehnung eines Asylantrags nur zulässig ist, wenn der Betroffene zuvor Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung hatte. Bei dieser Anhörung – und das ist der eigentliche Knackpunkt – soll sich der Antragsteller nicht nur dazu äußern können, ob ihm ein anderer Mitgliedsstaat tatsächlich internationalen Schutz gewährt hat.
Unglaubliche Bedingungen
Er soll vielmehr auch und gerade die Möglichkeit haben, alle spezifischen Umständen seines Falles darzulegen, damit die Asylbehörde – in Deutschland also das BAMF – auf Basis dieser Angaben entscheiden kann, ob der Antragsteller im Falle seiner Überstellung ins EU-Ersteinreiseland der ernsthaften Gefahr einer »unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung« im Sinne der EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt ist. Sollte dies der Fall sein, wäre die in der Dublin-Verordnung vorgesehene Rücküberstellung des Betroffenen unzulässig. Der Flüchtling dürfte dann in dem Mitgliedsstaat bleiben, in den er illegal weitergezogen ist – und der heißt in den meisten Fällen Deutschland!
Künftig muss das BAMF also in jedem Einzelfall aufwendig prüfen, ob es zumutbar ist, einen bereits in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannten Flüchtling dorthin zurückzuschicken. Die Behörde muss gerichtsfest beweisen können, dass im Zielland die einschlägigen Bestimmungen der für die gesamte Union verbindlichen EU-Grundrechtecharta tatsächlich beachtet werden. Ob diese Voraussetzung in der Praxis gegeben ist, dürfte zu langwierigen und kontroversen Diskussionen führen. Gegebenenfalls könnten bereits unzureichende Unterbringungsmöglichkeiten oder Anfeindungen durch die einheimische Bevölkerung in einem Mitgliedsland ausreichend sein, um die Abschiebung eines Ausländers zu








