Obwohl der Deutsche Bundestag das kriminelle Vorhaben, eine allgemeine Impfpflicht einzuführen, mit großer Mehrheit abgelehnt hat, sind in Deutschland gemäß Paragraph 20, Absatz 6 des geltenden Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bereits jetzt Zwangsimpfungen zulässig. Wie ist das möglich?
Für alle, die große und verfrühte Erleichterung empfanden, als die Vorstöße zur Einführung einer grundgesetz– und menschenrechtswidrigen und daher verbrecherischen Impfpflicht im Bundestag scheiterten, könnte der Albtraum leider bald aufs Neue beginnen: Der bisher kaum beachtete Paragraph 20, Absatz 6 des geltenden Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in seiner zuletzt im März novellierten Fassung sieht nämlich vor, dass „bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen teilzunehmen haben“. Hierfür wird das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, „durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.”
Wer den Bundesrat kennt, weiß, dass dort nicht nur Landesvertreter mit imperativem Mandat (also bindenden Abstimmungsanweisungen ihrer Landesregierungen) sitzen, sondern – wie überall im politischen System der Bundesrepublik – Menschen am Werke sind, die ausschließlich von der Politik leben und deshalb auf das Wohlwollen ihrer jeweiligen Partei angewiesen sind. Die Courage, sich irgendeinem Gesetzesvorhaben wenigstens formal entgegenzustellen, das das jeweilige Kabinett oder die Partei für gut befunden hat, wird schon aus Karrieregründen kaum noch jemand riskieren – und aus der aalglatten, konformistischen und opportunistischen regierenden Politikergeneration schon gar nicht. Die Zustimmung des Bundesrates zu einer solchen „Schutzimpfung“ wäre also reine Formsache.
Ersatzverfassung IfSG macht’s möglich
Zudem ist in § 15, Abs. 2 IfSG sogar noch die „Sicherheitsvorkehrung“ eingebaut, dass die fragliche Impfung „in dringenden Fällen“ sogar ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen werden kann; einem theoretisch möglichen Widerstand der Ländervertretung wurde hier also schon prophylaktisch vorgebeugt. Laut § 20, Abs. 7 IfSG können auch die Landesregierungen entsprechende Impfungen anordnen respektive „durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen“, solange das Bundesgesundheitsministerium nicht von seiner Befugnis Gebrauch macht. Somit ist – was bislang hinsichtlich Tragweite und Implikationen weder von Freund und Feind der Zwangsimpfungen realisiert wurde –










