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Zwangsimpfungen trotz Nein des Bundestages möglich – laut Infektionsschutzgesetz

Zwangsimpfungen trotz Nein des Bundestages möglich – laut Infektionsschutzgesetz
Im Paragraph 20, Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes werden Zwangsimpfungen für zulässig erklärt.

Obwohl der Deutsche Bundestag das kriminelle Vorhaben, eine allgemeine Impfpflicht einzuführen, mit großer Mehrheit abgelehnt hat, sind in Deutschland gemäß Paragraph 20, Absatz 6 des geltenden Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bereits jetzt Zwangsimpfungen zulässig. Wie ist das möglich?

von Alexander Schwarz

Für alle, die große und verfrühte Erleichterung empfanden, als die Vorstöße zur Einführung einer grundgesetz– und menschenrechtswidrigen und daher verbrecherischen Impfpflicht im Bundestag scheiterten, könnte der Albtraum leider bald aufs Neue beginnen: Der bisher kaum beachtete Paragraph 20, Absatz 6 des geltenden Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in seiner zuletzt im März novellierten Fassung sieht nämlich vor, dass „bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen teilzunehmen haben“. Hierfür wird das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, „durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.”

Wer den Bundesrat kennt, weiß, dass dort nicht nur Landesvertreter mit imperativem Mandat (also bindenden Abstimmungsanweisungen ihrer Landesregierungen) sitzen, sondern – wie überall im politischen System der Bundesrepublik – Menschen am Werke sind, die ausschließlich von der Politik leben und deshalb auf das Wohlwollen ihrer jeweiligen Partei angewiesen sind. Die Courage, sich irgendeinem Gesetzesvorhaben wenigstens formal entgegenzustellen, das das jeweilige Kabinett oder die Partei für gut befunden hat, wird schon aus Karrieregründen kaum noch jemand riskieren – und aus der aalglatten, konformistischen und opportunistischen regierenden Politikergeneration schon gar nicht. Die Zustimmung des Bundesrates zu einer solchen „Schutzimpfung“ wäre also reine Formsache.

Ersatzverfassung IfSG macht’s möglich

Zudem ist in § 15, Abs. 2 IfSG sogar noch die „Sicherheitsvorkehrung“ eingebaut, dass die fragliche Impfung „in dringenden Fällen“ sogar ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen werden kann; einem theoretisch möglichen Widerstand der Ländervertretung wurde hier also schon prophylaktisch vorgebeugt. Laut § 20, Abs. 7 IfSG können auch die Landesregierungen entsprechende Impfungen anordnen respektive „durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen“, solange das Bundesgesundheitsministerium nicht von seiner Befugnis Gebrauch macht. Somit ist – was bislang hinsichtlich Tragweite und Implikationen weder von Freund und Feind der Zwangsimpfungen realisiert wurde – zumindest die Möglichkeit einer allgemeinen Impfpflicht auch ohne deren ausdrücklicher Billigung durch den Bundestag gegeben. Wieder einmal bietet die „Ersatzverfassung“ Infektionsschutzgesetz dafür alle Möglichkeiten.

Und da die Aktivierung dieser Option nach von der Regierung festgestellten „Sachzwängen“ erfolgen könnte, bleibt die faktische Zwangsimpfung der Bevölkerung eine zumindest theoretische Möglichkeit. Mit welchen Tricks das politische Klima im gewünschten Sinne zugunsten einer solchen Entscheidung behördlicherseits beeinflusst werden kann, zeigte die gerade erst bekannt gewordene Manipulation von Daten im Vorfeld der besagten Impfpflichtentscheidung am 7. April im Bundestag: Das Robert-Koch-Institut (RKI) hatte – wohl um die (dann zum Glück doch noch gescheiterte) Impfplicht-Abstimmung im Bundestag nicht zu gefährden – erst eine Woche nach der entscheidenden Parlamentssitzung Zahlen veröffentlicht, die Erstaunliches nahelegten: 96 Prozent eben jener Altersgruppe, der man eine Impfpflicht aufzwingen wollte, waren nämlich bereits geimpft – womit eine Impfpflicht in der Altersgruppe 60-plus völlig sinnfrei geworden wäre.

Vorgeschobene Begründungen liefert im Zweifel das RKI…

Die entsprechende Datenerhebung fand bereits vom 10. bis 27 Januar statt, hätte theoretisch also fast drei Monate vor dem Impfvotum zur Verfügung gestanden; zudem dürfte die Impfquote seither nochmals deutlich angestiegen sein, auf möglicherweise 98 Prozent oder mehr. Bundesgesundheitsministerium und RKI schämen sich gleichwohl nicht, deren späte Veröffentlichung mit der zeitaufwändigen Auswertung sowie Personalausfällen durch Urlaub-und Krankheitsfälle zu begründen. Viel plausibler jedoch ist die Annahme, dass die Zahlen bewusst zurückgehalten wurden, um Gegnern der Impfpflicht keine weiteren Argumente zu liefern. Damit wird den Vorwürfen um falsche und unterdrückte Zahlen, denen das RKI sich seit langem gegenübersieht, ein weiterer Skandal hinzugefügt.

Eine Regierung, die mit solchen sensiblen Daten einen solchen Schindluder betreibt, würde – gerade mit einem neurotischen und skrupelloses Pharmalobbyisten als Gesundheitsminister – keinen Moment zögern, entsprechende Fakten auch so zu frisieren, dass sich damit irgendwann die Notwendigkeit für die nach § 20 IfSG möglichen Impfverordnungen begründen ließe. Oder auch, was aktuell gerade geschieht, ihr Festhalten an der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Was dieses Diskriminierungs- und Apartheidmodell zulasten einer ganzen Berufsgruppe anbelangt, so soll am kommenden Mittwoch eine Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages stattfinden. Grund dafür sind zwei inhaltlich diametral entgegengesetzte Anträge der Unions– bzw. der AfD-Fraktion: Während CDU/CSU die Bundesregierung auffordert, „für einen bundesweit möglichst einheitlichen Vollzug der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zu sorgen“, verlangt die AfD die Abschaffung dieser Impfpflicht, um eine „Verschärfung des Fachkräftemangels im Gesundheitssektor“ zu verhindern.

CDU und AfD mit entgegengesetzten Anträgen zur Impfpflicht in der Pflege

Bei der Union sorgt man sich vor allem um die

„arbeitsrechtlichen Folgen (…), wenn der erforderliche Impfnachweis nicht vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen.“ Damit auch ja kein Impfverweigerer unerkannt entwischt, sollen die „Leitungen der betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen in die Lage versetzt werden, ohne tiefere Fachkenntnisse die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises zu überprüfen.“ Außerdem soll geklärt werden, „was für Beschäftigte gilt, die in den betroffenen Einrichtungen unverzichtbar, aber zugleich ungeimpft sind; wer die Entscheidung verantwortet, falls dringend benötigtes Personal trotz fehlender Impfung womöglich weiterhin eingesetzt werden muss, um einen Versorgungsengpass abzuwenden; welche Leitlinien für die Risikoabwägung vor Ort gelten sollen“.

Und schließlich soll sichergestellt werden,

„dass die Gesundheitsämter personell ab Mitte März in der Lage sind, in großen Zahlen ungeimpfte Beschäftigte in den betroffenen Einrichtungen zu erfassen und zu kontaktieren; auf ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften hinzuwirken, die eine bundesweit einheitliche und dem Gleichheitssatz entsprechende Ausübung des den Gesundheitsämtern in § 20a IfSG eingeräumten Ermessens sicherstellen, indem sie den Gesundheitsämtern Entscheidungsmaßstäbe vorgeben und bestimmen, wie die Gesundheitsämter von ihrem Ermessen Gebrauch machen sollen.“ Im Klartext: den Gesundheitsämtern sollen Impfverweigerer angezeigt werden, damit Druck auf sie ausgeübt werden kann, vermutlich die Androhung von Arbeitsplatzverlust oder Strafzahlungen, um sich doch noch impfen zu lassen.

Prekäre Personalsituation

Die AfD hingegen hat ein deutlich simpleres Anliegen: Sie verlangt die ersatzlose Streichung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht – und verweist darauf, dass diese „vor dem Hintergrund der seinerzeit unkalkulierbaren Bedrohung durch die Omikron-Welle“ beschlossen worden sei. Da mittlerweile jedoch im Klinikbereich 94 Prozent der Ärzteschaft, 90 Prozent des Pflegepersonals und 94 Prozent des Intensivpersonals vollständig geimpft seien (so der Antrag), sei die Impfpflicht „nahezu obsolet.“

Eine gesetzliche Regelung, „die ohne Analyse der tatsächlichen Lage, also quasi ‚ins Blaue hinein‘, erlassen worden“ sei, könne „jedoch nicht zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S.1 GG) herangezogen werden, geschweige denn ihr Ziel der Verbesserung des Schutzes vulnerabler Gruppen erreichen, über deren Lage ja eben kein Überblick besteht.“ Ein Festhalten an der Impfpflicht führe, gerade auch wegen der ohnehin bereits prekären Personalsituation, zur ernsten Gefahr eines vollständigen, diesmal hausgemachten Kollapses des Gesundheitswesens. Daher sei die Regelung aufzuheben.

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